Jagdgenossenschaften müssen eigentlich seit 2017 Umsatzsteuer aus der Jagdpacht an das Finanzamt abführen, wenn sie die Kleinunternehmergrenze überschreiten. Der Gesetzgeber hatte jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt, bis zu der die Genossenschaften auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten können. Diese Frist wurde nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.
Jagdgenossenschaften, deren Einkünfte aus der Jagdverpachtung die neue Kleinunternehmergrenze von 22000 € überschreiten, müssen also erst ab 2023 Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.
Ralf Stephany, Parta Bonn
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Jagdgenossenschaften müssen eigentlich seit 2017 Umsatzsteuer aus der Jagdpacht an das Finanzamt abführen, wenn sie die Kleinunternehmergrenze überschreiten. Der Gesetzgeber hatte jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt, bis zu der die Genossenschaften auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten können. Diese Frist wurde nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.
Jagdgenossenschaften, deren Einkünfte aus der Jagdverpachtung die neue Kleinunternehmergrenze von 22000 € überschreiten, müssen also erst ab 2023 Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.