Bildet Ihr eigener oder gepachteter Betrieb einen Eigenjagdbezirk, können Sie die Kosten für die Jagd und auch die Jagdsteuer als Betriebsausgaben absetzen. Schließlich verhindern Sie durch die Jagd mögliche Wildschäden.
Probleme mit dem Finanzamt bekamen Landwirte bislang aber regelmäßig, wenn Sie nicht nur auf Ihren eigenbetrieblich genutzten Flächen jagten, sondern auch auf solchen, die Sie lediglich für die Jagd gepachtet hatten, aber nicht selbst bewirtschafteten.
Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 11/17) hat nun aber entschieden: Das Finanzamt darf Ihnen auch in diesem Fall den Kostenabzug nicht verwehren.
Wichtig dabei: Sie dürfen somit auch die Kosten von gepachteten Jagdflächen berücksichtigen. Die Eigenjagdflächen müssen aber überwiegen.
Im Steuerrecht wird der Begriff „überwiegen“ üblicherweise im Sinne von „mehr als 50%“ verwendet.
Bernhard Billermann, wetreu Münster
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Bildet Ihr eigener oder gepachteter Betrieb einen Eigenjagdbezirk, können Sie die Kosten für die Jagd und auch die Jagdsteuer als Betriebsausgaben absetzen. Schließlich verhindern Sie durch die Jagd mögliche Wildschäden.
Probleme mit dem Finanzamt bekamen Landwirte bislang aber regelmäßig, wenn Sie nicht nur auf Ihren eigenbetrieblich genutzten Flächen jagten, sondern auch auf solchen, die Sie lediglich für die Jagd gepachtet hatten, aber nicht selbst bewirtschafteten.
Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 11/17) hat nun aber entschieden: Das Finanzamt darf Ihnen auch in diesem Fall den Kostenabzug nicht verwehren.
Wichtig dabei: Sie dürfen somit auch die Kosten von gepachteten Jagdflächen berücksichtigen. Die Eigenjagdflächen müssen aber überwiegen.
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