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Die meisten Landwirte pauschalieren ihre Umsatzsteuer. Wegen der Milchpreiskrise kann es sich aber für einige Betriebe auszahlen, zur Regelbesteuerung zu wechseln.


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Dass der Effekt so deutlich ausfällt, hätte Milchviehhalter Albert Knauser (Name geändert) nicht gedacht. Wenn er rückwirkend zum 1. Januar 2016 seine Umsatzsteuer nicht mehr pauschaliert, sondern in die Regelbesteuerung wechselt, würde ihm sein Finanzamt in den kommenden Jahren rund 10000 €/Jahr gutschreiben. Geld, dass er dringend gebrauchen könnte, da seine Milchviehhaltung derzeit Verluste schreibt.


Bislang war Knauser immer davon ausgegangen, dass die Pauschalierung für ihn die einfachste und vor allem lukrativste Methode sei: Umsatzsteuer, die er durch Verkäufe einnahm, durfte er behalten und musste diese nicht an das Finanzamt abführen. Umsatzsteuer, die auf Einkäufe fällig wurde, bekam er zwar nicht vom Fiskus erstattet, dafür durfte er diese aber als Betriebsausgabe von seinem Gewinn absetzen und konnte so seine Einkommensteuer drücken.


Mehr Aus- als Einnahmen:

Von einem Gewinn kann Knauser aber wie die meisten seiner Berufskollegen derzeit nur träumen. Dafür sind die Milchpreise zu niedrig. Die Vorteile des Pauschalierens kommen in seinem Fall daher nicht mehr zum Tragen. Das zeigt auch eine Kalkulation, die Knauser zusammen mit seinem Steuerberater aufgestellt hat (Übersicht 1). Aus seinen Verkäufen kassiert er bislang rund 15000 € Umsatzsteuer pro Jahr. Gleichzeitig muss er aber jährlich rund 19500€ Umsatzsteuer auf seine Einkäufe zahlen. Daraus ergibt sich ein Pauschalierungsnachteil von 4500 € pro Jahr. Erst bei einem Milchpreis von mehr als 33 ct im Jahresmittel würde bei sonst gleichen Bedingungen aus dem Nachteil wieder ein Vorteil.


Knauser rechnet aber nicht damit, dass sein Milchgeld in absehbarer Zeit nachhaltig und im Jahresverlauf wieder diese Höhe erreicht. Daher haben er und sein Steuerberater auf dem Papier auch die Regelbesteuerung für seinen Betrieb durchgespielt. Dafür spricht vor allem, dass Knauser die Vorsteuer aus seinen Einkäufen und Investitionen beim Finanzamt geltend machen könnte – und zwar auch rückwirkend ab dem 1.1.2016, wenn er den Wechsel spätestens bis zum 10. Januar 2017 schriftlich bei seinem Finanzamt beantragt (siehe Kasten rechts).


Sogar die Vorsteuer aus Investitionen in den Jahren vor dem eigentlichen Wechsel kann er sich vom Fiskus teilweise erstatten lassen, wenn er die Regelbesteuerung wählt. Dazu darf aber eine Investition in ein Gebäude nicht länger als zehn Jahre zurückliegen und die in eine Maschine oder Einrichtung nicht länger als fünf Jahre.


Knauser hat 2013 in einen Jungviehstall investiert. Insgesamt hat er dafür 38000 € Vorsteuer zahlen müssen. Diesen Betrag verteilt das Finanzamt für die Vorsteuerberichtigung gleichmäßig auf die folgenden zehn Jahre nach der Fertigstellung auf (Übersicht 2 auf Seite 30). In Knausers Fall also auf die Jahre 2013 bis 2023. Daraus ergibt sich eine Rückerstattung von 3800 €/Jahr. Da er zum 1. Januar 2016 in die Regelbesteuerung gewechselt ist, kann er sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 2023 weitere 3800 € Vorsteuer pro Jahr sichern.


2015 hat er sich zudem einen Melkroboter gekauft. Die Vorsteuer daraus verteilt das Finanzamt auf fünf Jahre (2015 bis 2019). Bis zum Jahr 2019 stehen ihm dadurch weitere 5700 €/Jahr zu. Insgesamt bekommt er somit bis 2019 rund 10000 € vom Staat erstattet, danach dann bis zum Jahr 2022 jeweils 3800 € (Rest 1900 € in 2023).


Allerdings muss er bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung auch einkommensteuerliche Effekte berücksichtigen. So fallen auf die Vorsteuer, die er vom Finanzamt erstattet bekommt, wiederum Steuern an. Da er aber trotz der Erstattung weiterhin mit Verlusten oder nur mit sehr niedrigem Einkommen kalkuliert, spielt das derzeit in seinem Fall kaum eine Rolle.


Zurück zur Pauschalierung:

Will Knauser wieder zur Pauschalierung wechseln, kann er das erst nach fünf Jahren (Kasten rechts). Dann gelten die gleichen „Spielregeln“ wie zuvor: Nur dieses Mal müsste Knauser die Vorsteuer, die er sich aus Anschaffungen während der Regelbesteuerungsphase vom Fiskus hat erstatten lassen, an-teilig zurückzahlen, soweit der jeweilige Vorsteuerberichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.


Beispiel: Wenn Knauser im Jahr 2016 in die Regelbesteuerung wechselt, kann er erst ab dem 1. Januar 2021 wieder pauschalieren. Angenommen im Jahr 2020 kauft Knauser sich einen Schlepper für 70000 € (Übersicht 3). Er hat dafür 13300 € Vorsteuer zahlen müssen. Da der zu dem Zeitpunkt aber noch der Regelbesteuerung unterlag, konnte er sich den Betrag direkt von seinem Finanzamt erstatten lassen. Wenn er dann zum 1. Januar 2021 wieder in die Pauschalierung wechselt, muss er daher einen Teil der Vorsteuer wieder zurückzahlen. Dazu verteilt der Fiskus die Vorsteuer, wie bereits weiter oben beschrieben, auf den Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren für Maschinen (2020 bis 2024). Das macht in seinem Fall einen Betrag von 2660 €/Jahr aus. Da er im Jahr 2021 wieder in die Pauschalierung wechselt, steht ihm auch ab dem Zeitpunkt keine Vorsteuerrückerstattung zu. Er muss somit in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils 2660 € zurückzahlen.-ro-

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