Schornsteinfeger bringen Glück: Die anfallenden Kosten für Ihren Kaminkehrer können Sie absetzen. Dazu zählen nicht nur die reinen Ausgaben für das Kaminkehren und -reinigen. Auch Aufwendungen für Mess-, Über-prüfarbeiten und die sogenannte Feuerstättenschau durch einen Schornstein-feger, dürfen Sie steuermindernd geltend machen (Bundesfinanzministerium S-2296-b/07/0003).
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