Nutzen Sie eine Registrierkasse, müssen Sie Ihren Kunden ab 1.1. für jeden Einkauf einen Beleg aushändigen. Offene Ladenkassen dürfen Sie weiter nutzen und sind dann von der Bon-Pflicht befreit. Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen. Dagelassene Belege müssen Sie nicht aufbewahren. Den Beleg können Sie elektronisch z.B. per Handy oder in Papier aushändigen. Es reicht nicht, dem Kunden Einkauf und Preis auf dem Kassendisplay zu zeigen. Bei Verstößen droht kein Bußgeld, womöglich machen Sie sich aber fürs Finanzamt verdächtig. Bernhard Billermann, Münster
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Nutzen Sie eine Registrierkasse, müssen Sie Ihren Kunden ab 1.1. für jeden Einkauf einen Beleg aushändigen. Offene Ladenkassen dürfen Sie weiter nutzen und sind dann von der Bon-Pflicht befreit. Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen. Dagelassene Belege müssen Sie nicht aufbewahren. Den Beleg können Sie elektronisch z.B. per Handy oder in Papier aushändigen. Es reicht nicht, dem Kunden Einkauf und Preis auf dem Kassendisplay zu zeigen. Bei Verstößen droht kein Bußgeld, womöglich machen Sie sich aber fürs Finanzamt verdächtig. Bernhard Billermann, Münster