Wegen der Corona-Krise haben fast alle Bundesländer die Frist zum Umrüsten der Registrierkasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31.3.2021 verlängert. Nun schießt das Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch quer und beharrt auf der Frist zum 30.9.2020. Zum Redaktionsschluss (16.9.) stand noch nicht fest, ob und wie der Bund und die Länder sich einigen. Auf www.topagrar.com halten wir Sie auf dem Laufenden.Was die einzelnen Bundesländer beschlossen haben, finden Sie unter www.topagrar.com/kasse2020
Das BMF hat zudem klargestellt, wie die Kosten steuerlich zu bewerten sind:
Eine TSE als USB-Stick, (micro)SD-Card u.ä. verbuchen Sie als selbstständiges Wirtschaftsgut. Aktivieren Sie die Kosten und schreiben Sie diese über eine Nutzungsdauer von drei Jahren ab.
Lassen Sie die TSE direkt als Hardware fest einbauen, aktivieren Sie die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten der Kasse und schreiben Sie diese über die Restnutzungsdauer ab.
Haben Sie sich für eine Cloud-Lösung entschieden, dürfen Sie die Kosten sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Die Finanzverwaltung erlaubt auch eine Vereinfachungsregelung: „Sie dürfen die Kosten für die nachträgliche erstmalige Aufrüstung aller bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehen, statt die Abschreibung für jede Kasse einzeln nach den obigen Regeln zu ermitteln“, weiß Christian Klüter, LBH Friedrichsdorf.
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Wegen der Corona-Krise haben fast alle Bundesländer die Frist zum Umrüsten der Registrierkasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31.3.2021 verlängert. Nun schießt das Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch quer und beharrt auf der Frist zum 30.9.2020. Zum Redaktionsschluss (16.9.) stand noch nicht fest, ob und wie der Bund und die Länder sich einigen. Auf www.topagrar.com halten wir Sie auf dem Laufenden.Was die einzelnen Bundesländer beschlossen haben, finden Sie unter www.topagrar.com/kasse2020
Das BMF hat zudem klargestellt, wie die Kosten steuerlich zu bewerten sind:
Eine TSE als USB-Stick, (micro)SD-Card u.ä. verbuchen Sie als selbstständiges Wirtschaftsgut. Aktivieren Sie die Kosten und schreiben Sie diese über eine Nutzungsdauer von drei Jahren ab.
Lassen Sie die TSE direkt als Hardware fest einbauen, aktivieren Sie die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten der Kasse und schreiben Sie diese über die Restnutzungsdauer ab.
Haben Sie sich für eine Cloud-Lösung entschieden, dürfen Sie die Kosten sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Die Finanzverwaltung erlaubt auch eine Vereinfachungsregelung: „Sie dürfen die Kosten für die nachträgliche erstmalige Aufrüstung aller bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehen, statt die Abschreibung für jede Kasse einzeln nach den obigen Regeln zu ermitteln“, weiß Christian Klüter, LBH Friedrichsdorf.