Möchte ein Landwirt weit entfernt von seinem Betrieb landwirtschaftliche Fläche kaufen, hat er nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden gute Chancen auf eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (Az.: WXV 814/20).
Der Fall: Ein Haupterwerbslandwirt wollte rund 600 km entfernt von seinem Betrieb eine 41 ha große landwirtschaftliche Fläche mit Hofstelle erwerben. Daraufhin machte das zuständige Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht geltend und die Behörde verweigerte dem Landwirt die Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz. Das OLG Dresden entschied jedoch zugunsten des Käufers.
Der Käufer bewirtschafte einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb und habe umfangreich dargelegt, dass er die zugekauften Flächen in seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb eingliedern und selbst bewirtschaften wolle. Somit bestehe eine innere Verbindung zwischen dem bestehenden Betrieb und den erworbenen Flächen. Der Erwerb des betreffenden Grundstücks führe damit weder zu einer ungesunden Bodenverteilung noch zu einer Gefahr für die Agrarstruktur. Außerdem widerspreche eine generelle Bevorzugung ortsansässiger Landwirte europarechtlichen Grundsätzen. So greife für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke die Kapitalverkehrsfreiheit, welche auch für den Agrarsektor gelten müsse.
Solange es also keine Anhaltspunkte gebe, dass ein Erwerber lediglich seine wahren Absichten verschleiere, um die strengen Anforderungen des Grundstücksverkehrsgesetz zu umgehen, müsse die Genehmigungsbehörde die freie unternehmerische Entscheidung des Erwerbs hinnehmen.
Landwirte, die in größerer Entfernung vom Betrieb landwirtschaftliche Flächen erwerben wollen, sollten der Genehmigungsbehörde deshalb umfassend und detailliert darlegen, wie sie die Fläche bewirtschaften wollen. Handelt es sich dabei um ein nachvollziehbares Konzept, muss die Behörde den Kauf genehmigen.
Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster
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Möchte ein Landwirt weit entfernt von seinem Betrieb landwirtschaftliche Fläche kaufen, hat er nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden gute Chancen auf eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (Az.: WXV 814/20).
Der Fall: Ein Haupterwerbslandwirt wollte rund 600 km entfernt von seinem Betrieb eine 41 ha große landwirtschaftliche Fläche mit Hofstelle erwerben. Daraufhin machte das zuständige Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht geltend und die Behörde verweigerte dem Landwirt die Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz. Das OLG Dresden entschied jedoch zugunsten des Käufers.
Der Käufer bewirtschafte einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb und habe umfangreich dargelegt, dass er die zugekauften Flächen in seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb eingliedern und selbst bewirtschaften wolle. Somit bestehe eine innere Verbindung zwischen dem bestehenden Betrieb und den erworbenen Flächen. Der Erwerb des betreffenden Grundstücks führe damit weder zu einer ungesunden Bodenverteilung noch zu einer Gefahr für die Agrarstruktur. Außerdem widerspreche eine generelle Bevorzugung ortsansässiger Landwirte europarechtlichen Grundsätzen. So greife für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke die Kapitalverkehrsfreiheit, welche auch für den Agrarsektor gelten müsse.
Solange es also keine Anhaltspunkte gebe, dass ein Erwerber lediglich seine wahren Absichten verschleiere, um die strengen Anforderungen des Grundstücksverkehrsgesetz zu umgehen, müsse die Genehmigungsbehörde die freie unternehmerische Entscheidung des Erwerbs hinnehmen.
Landwirte, die in größerer Entfernung vom Betrieb landwirtschaftliche Flächen erwerben wollen, sollten der Genehmigungsbehörde deshalb umfassend und detailliert darlegen, wie sie die Fläche bewirtschaften wollen. Handelt es sich dabei um ein nachvollziehbares Konzept, muss die Behörde den Kauf genehmigen.