Wer ein Gebäude samt Grundstück kauft, sollte im Vertrag den Kaufpreis auf Gebäude und Grundstück aufteilen. Das kommt Ihnen zugute, wenn Sie das Gebäude vermieten. Denn Sie dürfen nur AfA für das Gebäude, nicht für den Boden ansetzen.
Wenn Sie keine eigene Aufteilung vornehmen, übernimmt der Fiskus das und setzt den Wert des Gebäudes womöglich geringer an, da er sich an den Verkehrswerten orientiert. Achten Sie also darauf, dass Sie einen möglichst hohen Anteil der Kosten dem Gebäude zuschreiben. Der Bundesfinanzhof entschied jetzt, dass der Fiskus eine 60 zu 40 - Aufteilung von Gebäude zu Boden zulassen muss. Allerdings muss die Aufteilung annähernd dem echten Wertverhältnis entsprechen. „Ist das Finanzamt mit der Aufteilung im Vertrag nicht einverstanden, muss es beweisen, dass diese falsch ist. Das wird aber nur sehr selten gelingen“, erklärt Ralf Stephany, Parta Bonn (Az.: IX R 12/14).