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Kein Geld fürs Abschalten

Lesezeit: 2 Minuten

Netzbetreiber dürfen Windparks, Biogas- oder bspw. Solarstromanlagen vorrübergehend abschalten, wenn sie ihre Leitungen warten oder reparieren müssen. Eine Entschädigung steht den Anlagenbetreibern für diese Zeit nicht zu, so die Richter am Bundesgerichtshof.


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Zwar sind Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und sofern das nicht möglich ist, Schadenersatz zu zahlen. Das gilt aber nicht, wenn Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Stromnetzen anstehen.


Der Netzbetreiber muss Ihnen gegenüber zwar nachweisen, dass die Arbeiten notwendig waren. Der BGH hat allerdings in seinem Urteil angedeutet, dass den Netzbetreibern in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zukommt. „Vor diesem Hintergrund dürften die meisten Arbeiten am Netz ‚notwendige Arbeiten‘ sein“, erklärt Dr. Manuela Herms, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Maslaton in Leipzig.


Die Netzbetreiber sind allerdings verpflichtet, die Arbeiten auf ein Minimum zu reduzieren. Ein Laie kann aber kaum nachvollziehen, ob ein Netzbetreiber Arbeiten unnötig ausweitet oder sogar verzögert. Im Zweifel bitten Sie daher am besten einen Fachanwalt um Rat.


In der Regel kündigen die Energieversorger im Übrigen die Arbeiten an. Wenn die Zwangspause für Sie zu einem ungünstigen Zeitpunkt, zum Beispiel in einer Starkwindzeit kommt, sollten Sie das Gespräch mit dem Energieversorger suchen. Wenn Sie nachvollziehbare Gründe vorbringen können, kommt es immer wieder vor, dass Netzbetreiber die Arbeiten um ein paar Tage verschieben, damit Ihre Ertragseinbußen nicht allzuhoch ausfallen (Az.: VIII ZR 123/15).

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