Rund 65 000 DM nachträglichen Lohn forderte die Freundin eines selbstständigen Unternehmers,mit dem sie zwei Jahre lang in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte.In dieser Zeit führte sie Büroarbeiten aus,betreute die Buchführung usw.Als die Verbindung nach zwei Jahren platzte,wollte sie ihre Dienstleistungen nachträglich bezahlt haben. Beim Landesarbeitsgericht Köln hatte sie damit keinen Erfolg (10 Sa 69/99).Anspruch auf Nachzahlung von Lohn könnte man in solchen Fällen nur geltend machen,wenn die Beteiligten eine spätere Vergütung ausdrücklich vereinbart hätten. Ansonsten gelte grundsätzlich:Dienstleistungen,die ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringe,fänden nicht auf Basis eines Arbeitsvertrages statt.Sie seien als Gefälligkeit anzusehen,die der Partner unentgeltlich und nicht im Hinblick auf eine Vergütung leiste.Das gelte vor allem für kleine und kleinste Familienbetriebe,in denen jeder das Seine zum Gelingen beitrage .
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