Bis 2014 gab es für geringfügige Verstöße die sogenannte Bagatellregelung. Danach wurden z.B. vereinzelte Verspätungen bei der Meldung an die HIT-Datenbank auch im Wiederholungsfall nicht geahndet.
Seit Ende 2015 gilt das sogenannte Frühwarnsystem. Danach verzichtet die Behörde bei einem geringfügigen Verstoß zwar zunächst immer noch auf die Verhängung einer Sanktion und spricht lediglich eine Verwarnung aus. Wenn der gleiche Verstoß jedoch innerhalb von drei Kalenderjahren wiederholt auftritt, wird sowohl der zeitlich zurückliegende Verstoß als auch der Wiederholungsverstoß sanktioniert. Wenn also z.B. in 2015 einige Tiere verspätet gemeldet wurden und dies dann in 2016 noch einmal passiert, wird für das Jahr der Erstfeststellung (2015) rückwirkend eine Sanktion von 1% und für den Wiederholungstatbestand (2016) eine Sanktion von mindestens 3% festgelegt.
Besonders ärgerlich: Bei der Anzahl der Verstöße machen die Behörden keinen Unterschied zwischen kleinen und großen Betrieben. So lösen zum Beispiel bei den Tiermeldungen ein bis drei Fristüberschreitungen eine Verwarnung aus und weitere ein bis drei Fristüberschreitungen im Folgejahr führen zu einer entsprechenden Sanktion. Das mag für einen 20 Tier-Betrieb passen, nicht aber für einem 800 Tier-Betrieb. Denn bei einem Großbetrieb treten unvermeidlich mehr geringfügige Verstöße auf als bei einem Betrieb mit wenigen Tieren. Das bleibt unberücksichtigt. So wird aus einer Mücke schnell ein Elefant. Es stellt sich also die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Wie die Rechtsprechung das Frühwarnsystem bewerten wird, bleibt abzuwarten.