Auch im Landschaftsschutzgebiet kann die Naturschutzbehörde die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbieten, wenn sie artenreiches Grünland schützen muss. Denn sie hat grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie unter Schutz stellt. Der betroffene Landwirt hatte geklagt, weil das Verbot die Bekämpfung von Jakobskreuzkraut unmöglich mache. Die Richter des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes bestätigten jedoch die naturschutzfachliche Notwendigkeit des Verbotes. Im Notfall könne der Landwirt eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn alle anderen Maßnahmen, wie Ausstechen per Hand oder regelmäßiges Mähen, eine unzumutbare Belastung darstellen würden. Zusätzlich bestätigten die Richter auch das gleichzeitig ausgesprochene Düngeverbot auf einem 2,5 m breiten Randstreifen entlang des Fließgewässers im Landschaftsschutzgebiet (Az.: KN 318/13).
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