Künftig müssen Landwirte für sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmer keine Stundenlisten mehr führen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das zugrunde-liegende Arbeitnehmerentsende-gesetz nur für das Baugewerbe gilt. In der Landwirtschaft greife das Mindestlohngesetz, das Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit lediglich für geringfügig Beschäftigte wie z.B. Saisonarbeiter und Minijobber vorsieht. Wie schnell das Urteil in die Prüfpraxis des Zolls einfließt, lässt sich zwar noch nicht sagen. Für Landwirte, bei denen der Zoll Versäumnisse feststellt, ist es aber eine handfeste Argumentationshilfe. Geklagt hatte ein Landwirt mithilfe des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Landwirtschaft e.V.
Ganz kommen Sie um die Schreiberei bei Festangestellten aber nicht herum. Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitszeiten über acht Stunden pro Tag oder an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen (Az.: 3 RBs 277/16).