Wegen einer „ekelerregend“ riechenden Pfütze aus einem kurzfristig abgelagerten Gärresthaufen auf dem Acker wollte eine Prüferin einem Landwirt in Niedersachsen 6000 € Prämienkürzung aufbrummen. Der Landwirt hatte bereits begonnen die separierten Gärreste auszubringen, die Arbeiten wegen einsetzendem Regen aber für acht Tage gestoppt. Die Prüferin sah in den Sickersäften eine Gefahr für das Grundwasser und damit einen CC-Verstoß.
Die Richter des Oberwaltungsgerichtes Lüneburg folgten dieser Einschätzung aber nicht. Es reiche nicht aus, dass die Stoffe „rein theoretisch“ ins Grundwasser gelangen könnten. Denn dann könne man jede Düngerausbringung als Grundwassergefährdung einstufen. Der Gesetzgeber beabsichtige aber gerade nicht, jede Düngerlagerung außerhalb ortsfester Anlagen zu unterbinden (Az.: 10 LB 16/17).