Pachten Sie einen Stall inkl. Stalleinrichtung, braucht der Verpächter unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer für die Stalleinrichtung in Rechnung stellen (FG Nds., Az.: 11 K 24/19).
Im Urteilsfall führte der Verpächter von der Stallpacht keine Umsatzsteuer ab. Nach einer Prüfung verlangte das Finanzamt aber eine Nachzahlung: 20% der Pacht würden auf die Betriebseinrichtung entfallen und diese sei umsatzsteuerpflichtig. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Die Einrichtung diene dem Füttern und Aufziehen der Tiere, sei somit eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Stalles. Das Gericht berief sich auf den EuGH. Dieser urteilte in einem anderen Fall, dass eine einheitliche Leistung für die Umsatzsteuer nicht aufgeteilt werden darf und einem einheitlichen Steuersatz unterliegt.
Verpachten Sie also einen Stall inkl. Stalleinrichtung, dient diese als unselbstständige Nebenleistung – wenn sie in Bezug auf die Anschaffungskosten nicht den wesentlichen Teil ausmacht. Abschließend muss der BFH urteilen. „Aus unserer Sicht entspricht das Urteil der EuGH-Rechtsprechung. Um künftige Streitigkeiten zu verhindern, sollte der BFH eine Abgrenzungshöhe definieren. Unklar ist, ob der Verpächter auch für das Gebäude Umsatzsteuer ausweisen muss, wenn die Betriebsvorrichtungen den wesentlichen Teil der Verpachtung, also mehr als 50% der Anschaffungskosten ausmachen“, so Jasper Reiter, wetreu Kiel.
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Pachten Sie einen Stall inkl. Stalleinrichtung, braucht der Verpächter unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer für die Stalleinrichtung in Rechnung stellen (FG Nds., Az.: 11 K 24/19).
Im Urteilsfall führte der Verpächter von der Stallpacht keine Umsatzsteuer ab. Nach einer Prüfung verlangte das Finanzamt aber eine Nachzahlung: 20% der Pacht würden auf die Betriebseinrichtung entfallen und diese sei umsatzsteuerpflichtig. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Die Einrichtung diene dem Füttern und Aufziehen der Tiere, sei somit eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Stalles. Das Gericht berief sich auf den EuGH. Dieser urteilte in einem anderen Fall, dass eine einheitliche Leistung für die Umsatzsteuer nicht aufgeteilt werden darf und einem einheitlichen Steuersatz unterliegt.
Verpachten Sie also einen Stall inkl. Stalleinrichtung, dient diese als unselbstständige Nebenleistung – wenn sie in Bezug auf die Anschaffungskosten nicht den wesentlichen Teil ausmacht. Abschließend muss der BFH urteilen. „Aus unserer Sicht entspricht das Urteil der EuGH-Rechtsprechung. Um künftige Streitigkeiten zu verhindern, sollte der BFH eine Abgrenzungshöhe definieren. Unklar ist, ob der Verpächter auch für das Gebäude Umsatzsteuer ausweisen muss, wenn die Betriebsvorrichtungen den wesentlichen Teil der Verpachtung, also mehr als 50% der Anschaffungskosten ausmachen“, so Jasper Reiter, wetreu Kiel.