Über 5000 € Sozialbeiträge forderte die Rentenversicherung von einem Obstbauern nach. Er hatte eine Erntehelferin zweimal angestellt: Als Minijobberin für das Pflanzen und Pflegen und als kurzfristige Saisonkraft nach der 3 Monate- bzw. 70 Arbeitstage-Regel zum Ernten. Die Aufspaltung des Jobs ließ der Betriebsprüfer nicht durchgehen. Die Tätigkeiten der Erntehelferin seien keineswegs unabhängig voneinander. Somit sei die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, urteilte das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 1 R 219/17).
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