Für Sach- und Personenschäden durch einen Schlepperunfall kommt in der Regel die Schlepperhaftpflichtversicherung auf. Passiert der Unfall nicht beim eigentlichen Gebrauch des Schleppers, kann das jedoch anders sein, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof.
Die Mitarbeiterin eines Weinbaubetriebes starb, nachdem ein stillstehender Schlepper, der als Generator für eine Spritzvorrichtung diente, auf sie kippte. Dies sei, so die Richter, kein Verkehrsunfall und somit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wichtig ist daher eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung, die solche Unfälle ausreichend abdeckt. Prüfen Sie, ob Sie dabei eine genügend hohe Deckungssumme von mindestens 5, besser 10 Mio. € für Personen- und Sachschäden haben. Zudem sollte die Police eine entsprechende Absicherungsklausel für z.B. Tätigkeitsschäden, Regressansprüche der Sozialversicherungsträger etc. haben, rät Bernhard Post vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband.