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Kindergeld auch im Praxisjahr

Lesezeit: 2 Minuten

Möchte Ihr Kind nach der Ausbildung zum Landwirt auch noch die Meisterprüfung ablegen, können Sie, sowohl während der verpflichtenden Praxisjahre als auch während der Meisterausbildung auf Kindergeld hoffen. Das gilt allerdings nur, sofern Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt.


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In einem konkreten Fall, der vor dem Finanzgericht Nürnberg verhandelt wurde, wollte die Familienkasse einer Landwirtsfamilie während des Praxisjahres des Sohnes kein Kindergeld zahlen. Schließlich sei die Meisterprüfung eine zweite Ausbildung. Kindergeld gebe es hingegen nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.


Die Eltern argumentierten, das Berufsziel des Sohnes sei von Beginn an der Meister gewesen, die Ausbildung zum Landwirt sowie das Praxisjahr hingegen nur ein Zwischenschritt. Diese seien verpflichtend, um zur Meisterausbildung zugelassen zu werden. Der Meister sei außerdem Voraussetzung dafür, später selbst einmal auf dem elterlichen Hof Lehrlinge auszubilden.


Das Finanzgericht schloss sich dieser Argumentation an: Es handele sich um eine einheitliche Erstausbildung. Die Ausbildung, das Praxisjahr und die Meisterprüfung bauen inhaltlich und zeitlich aufeinander auf.


Die Familienkasse legte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Nun muss dieser entscheiden.


Tipp: „Sind Sie in einer ähnlichen Situation, beantragen Sie auf jeden Fall Kindergeld. Lehnt die Kasse den Antrag ab, legen Sie Einspruch ein, verweisen auf das Urteil und beantragen ein Ruhen des Verfahrens“, rät Felix Reimann, Wetreu Münster (FG Nürnberg, Az.: 7 K 826/16).

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