Nur wenn ein Kind mit über 18 Jahren noch eine Erstausbildung absolviert, bekommen die Eltern ohne Weiteres bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld ausgezahlt. Dabei kann auch das auf eine landwirtschaftliche Lehre aufbauende Agrarstudium oder das an ein Bachelorstudium anschließende fachgleiche Masterstudium zur Erstausbildung zählen.
Jetzt hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein vorbereitendes Praxisjahr ebenfalls zur einheitlichen Ausbildung zum „Staatlich geprüften Agrarbetriebswirt“ gehören kann (Az: 4 K 3925/17). Im zugrunde liegenden Fall hatte „das Kind“ im Juli 2017 die Ausbildung zum Landwirt abgeschlossen und sich im selben Monat für den Fachschulbesuch ab August 2018 angemeldet. Das für die Fachschule zwingende Praxisjahr absolvierte der junge Landwirt in drei landwirtschaftlichen Betrieben. Damit sei ein sachlich und zeitlich enger Zusammenhang der mehrteiligen und inhaltlich aufeinander abgestimmten Erstausbildung gewährleistet, so das Gericht. Im Einzelnen:
Während des Praktikums stand die Ausbildungstätigkeit im Vordergrund, nicht die Berufstätigkeit, also das Geld verdienen.
Die Praktika waren inhaltlich und zeitlich auf den angestrebten Abschluss abgestimmt.
Die jeweiligen Praktikantenverträge bezogen sich ausdrücklich auf die angestrebte Ausbildung.
Das Urteil des Finanzgerichtes ist noch nicht rechtskräftig, sondern beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: III B 145/19). Betroffene Eltern sollten deshalb Kindergeld beantragen und bei Ablehnung das Verfahren mit Hinweis auf das Verfahren beim BFH offenhalten, rät Steuerberater Ralf Stephany von der PARTA in Bonn.
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Nur wenn ein Kind mit über 18 Jahren noch eine Erstausbildung absolviert, bekommen die Eltern ohne Weiteres bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld ausgezahlt. Dabei kann auch das auf eine landwirtschaftliche Lehre aufbauende Agrarstudium oder das an ein Bachelorstudium anschließende fachgleiche Masterstudium zur Erstausbildung zählen.
Jetzt hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein vorbereitendes Praxisjahr ebenfalls zur einheitlichen Ausbildung zum „Staatlich geprüften Agrarbetriebswirt“ gehören kann (Az: 4 K 3925/17). Im zugrunde liegenden Fall hatte „das Kind“ im Juli 2017 die Ausbildung zum Landwirt abgeschlossen und sich im selben Monat für den Fachschulbesuch ab August 2018 angemeldet. Das für die Fachschule zwingende Praxisjahr absolvierte der junge Landwirt in drei landwirtschaftlichen Betrieben. Damit sei ein sachlich und zeitlich enger Zusammenhang der mehrteiligen und inhaltlich aufeinander abgestimmten Erstausbildung gewährleistet, so das Gericht. Im Einzelnen:
Während des Praktikums stand die Ausbildungstätigkeit im Vordergrund, nicht die Berufstätigkeit, also das Geld verdienen.
Die Praktika waren inhaltlich und zeitlich auf den angestrebten Abschluss abgestimmt.
Die jeweiligen Praktikantenverträge bezogen sich ausdrücklich auf die angestrebte Ausbildung.
Das Urteil des Finanzgerichtes ist noch nicht rechtskräftig, sondern beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: III B 145/19). Betroffene Eltern sollten deshalb Kindergeld beantragen und bei Ablehnung das Verfahren mit Hinweis auf das Verfahren beim BFH offenhalten, rät Steuerberater Ralf Stephany von der PARTA in Bonn.