Auch wenn Ihr 18- bis 25-jähriges Kind nach einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium absolviert, können Sie mit Kindergeld rechnen. Ihr Nachwuchs darf dann allerdings nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher arbeiten. Auch ein Ausbildungsverhältnis oder ein 450 €-Job sind unschädlich.
Ist die zweite Ausbildung allerdings als Teil der Erstausbildung anzusehen, darf Ihr Kind auch mehr als 20 Stunden pro Woche jobben. Dies ist der Fall, wenn beide Ausbildungen inhaltlich und zeitlich aufeinander aufbauen, wie z.B. der Master auf den Bachelor.
Nimmt Ihr Nachwuchs aber nach Abschluss seiner Ausbildung ein Studium auf, welches eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzt, handelt es sich nicht um eine einheitliche Erstausbildung. Denn eine Berufstätigkeit dieser Dauer unterbricht die Ausbildung. Arbeitet der Student dann mehr als 20 Stunden die Woche, steht Ihnen kein Kindergeld zu (Bundesfinanzhof, Az.: III R 14/15).
Übrigens: Studiert Ihr Kind außerhalb der EU bzw. außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes, können Sie trotzdem mit Kindergeld rechnen. Vorausgesetzt Ihr Kind gibt seinen Wohnsitz in Deutschland während des Studiums nicht auf und verbringt mehr als 50% der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland (BFH, Az.: III R 38/14).