Gute Nachrichten für Eltern: Sie haben auch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Nachwuchs unter 25 Jahre alt ist, einen Master-Studiengang besucht und gegebenenfalls in einem Nebenjob Geld verdient. Das gilt aber nur, wenn das Masterstudium Teil einer „einheitlichen Erstausbildung“ ist, das Studium also zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium aufbaut und Ihr Sprössling das sein Berufsziel nur mit einem Masterabschluss erreichen kann (Bundesfinanzhof VI R 9/15).
Zudem können Sie für Kinder, die den freiwilligen Wehrdienst leisten und ebenfalls das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kindergeld bekommen. Zum Beispiel in den ersten vier Monaten der Grundausbildung. Dafür müssen Sie den Dienstantritt Ihres Kindes glaubhaft darlegen. Ein längerer Zeitraum gilt, für Zeitsoldaten, Offiziers-, Unteroffizier-, Reserveoffiziersanwärter oder Studenten an einer Bundeswehr bzw. zivilen Hochschule (Bundeszentralamt für Steuern, Az.: St II 2 – S 2282-PB/15/00001).