Ein Schweinehalter hatte im Frühjahr 2014 die Genehmigung für den Bau eines neuen Maststalles bekommen. Drei Jahre später begann er mit dem Bau, woraufhin ein benachbarter Landwirt Klage dagegen einreichte. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. Der Antrag sei schon deshalb unzulässig, weil der Nachbar sein Klagerecht zu spät ausgeübt habe, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Dieser habe nämlich nicht erst mit Baubeginn von dem Vorhaben erfahren, sondern hätte schon im Rahmen eines vom ihm im Jahr 2015 veranlassten Geruchsgutachtens für ein eigenes Vorhaben von dem geplanten Maststall Kenntnis gehabt bzw. Kenntnis haben müssen. Ab diesem Zeitpunkt hätte er für eine Zeitspanne von allenfalls einem Jahr gegen den geplanten Maststall vorgehen können. Danach habe er sein Klagerecht verwirkt (Az.: 2 B 1493/17).
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