Der derzeitige Entwurf trägt eindeutig die Handschrift von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD). Er konnte sich weitestgehend mit seinem Vorschlag durchsetzen, wonach der aktuelle Wert der Flächen und Gebäude künftig bei der Berechnung eine größere Rolle spielt als bislang. Der Gesetzentwurf trägt aber auch die Handschrift der Bundesländer – allen voran die der Bayern. Diese schrieben dem Minister eine Länderöffnungsklausel in das Papier. Danach gibt der Bund zwar den Rahmen für die Grundsteuerberechnung vor. Die Länder können aber anschließend abweichende Regeln festlegen – müssen es aber nicht.
Ob die Bundesländer davon Gebrauch machen, ist unsicher. Lediglich Bayern hat bereits angekündigt, eigene Wege zu gehen. Die Änderungen auf Länderebene dürften aber vor allem die Grundsteuer B für Grundvermögen betreffen (Häuser, Eigentumswohnungen oder z.B. Geschäftsgrundstücke). Für die land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) wird es wohl eher zu keinen Sonderregeln kommen.
Sollten die Bundesländer von der LänderöffnungsklauselGebrauch machen wollen, müssen sie bis zum 31.12.2024 eigene Regeln beschließen. Die könnten dann ebenfalls 2025 in Kraft treten.
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Der derzeitige Entwurf trägt eindeutig die Handschrift von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD). Er konnte sich weitestgehend mit seinem Vorschlag durchsetzen, wonach der aktuelle Wert der Flächen und Gebäude künftig bei der Berechnung eine größere Rolle spielt als bislang. Der Gesetzentwurf trägt aber auch die Handschrift der Bundesländer – allen voran die der Bayern. Diese schrieben dem Minister eine Länderöffnungsklausel in das Papier. Danach gibt der Bund zwar den Rahmen für die Grundsteuerberechnung vor. Die Länder können aber anschließend abweichende Regeln festlegen – müssen es aber nicht.
Ob die Bundesländer davon Gebrauch machen, ist unsicher. Lediglich Bayern hat bereits angekündigt, eigene Wege zu gehen. Die Änderungen auf Länderebene dürften aber vor allem die Grundsteuer B für Grundvermögen betreffen (Häuser, Eigentumswohnungen oder z.B. Geschäftsgrundstücke). Für die land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) wird es wohl eher zu keinen Sonderregeln kommen.
Sollten die Bundesländer von der LänderöffnungsklauselGebrauch machen wollen, müssen sie bis zum 31.12.2024 eigene Regeln beschließen. Die könnten dann ebenfalls 2025 in Kraft treten.