Ich bewirtschafte eine Schweinemast als GmbH und einen Ackerbaubetrieb als landwirtschaftliches Einzelunternehmen. In der GmbH habe ich einen Schlepper und einen Anhänger angemeldet. Diese Maschinen liefen bis jetzt steuerfrei. Ich dachte immer, dass alle Transporte für die Landwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) befreit sind. Nun fordert der Zoll Kfz-Steuer für diese Maschinen – und zwar rückwirkend. Ist das rechtlich erlaubt?
Ob Sie Ihren Schlepper von der Kfz-Steuer befreien lassen können, hängt nicht von der Rechtsform des Betriebes ab. Laut Bundesfinanzhof sind Zugmaschinen, die einer Kapitalgesellschaft gehören und in deren landwirtschaftlichen Betrieb laufen, von der Kfz-Steuer befreit. Entscheidend ist aber immer, ob es sich um einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb handelt. Ausschlaggebend ist also, ob Ihre Schweinemast als landwirtschaftliche Viehhaltung gilt.
Dazu müssen Sie unter der Vieh-einheiten-Grenze nach §51 des Bewertungsgesetzes bleiben. Halten Sie in Ihrer GmbH zu viele Mastschweine pro Hektar, liegt gewerbliche Tierhaltung vor und Sie können den Schlepper nicht von der Kfz-Steuer befreien lassen. Dann sollten Sie diesen besser über Ihren landwirtschaftlichen Betrieb laufen lassen. Wie Sie den Schlepper in Ihr landwirtschaftliches Unternehmen überführen, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Falls Sie Ihre Tiere gewerblich halten, darf das Finanzamt im Übrigen nur die Kfz-Steuer aus dem Vorjahr einziehen – denn die Kfz-Steuer ist eine Jahressteuer.