Krankheitskosten oder Zuzahlungen zu Medikamenten dürfen Sie bisher nur steuerlich geltend machen, wenn Sie einen zumutbaren Eigenanteil überschritten haben. Diese Zumutbarkeitsgrenze hängt vom Einkommen und Familienstand ab. Dagegen klagten einige Steuerzahler. Sie wollten sämtliche Kosten ab dem ersten Euro absetzen (top agrar 11/2014, S. 33). Doch der Bundesfinanzhof bestätigte die aktuelle Regelung, woraufhin die Kläger Verfassungsbeschwerde einlegten. Steuerbescheide, bei denen Aufwendungen für Krankheit oder Pflege aufgrund der Unterschreitung der Zumutbarkeitsgrenze nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, ergehen daher nur vorläufig. Fällt das Urteil zugunsten der Steuerzahler aus, können Sie mit Rückzahlungen rechnen. Aber nur, wenn Sie alle Kosten in der Steuererklärung angegeben haben. Tun Sie dies daher weiterhin und bewahren Sie alle Belege auf, bis das Verfahren abgeschlossen ist (BFH, Az.: VI R 32/13, VI R 33/13; BVerfG, Az.: 2 BvR 180/16).
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