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Kühe clever bewerten und Steuern sparen

Lesezeit: 9 Minuten

Mit dem Kauf von Maschinen oder Tieren können Sie ab sofort deutlich mehr Steuern sparen als bislang. Wir zeigen Ihnen, wie das funktioniert.


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Das wurde auch Zeit: Der Gesetzgeber hat zu Jahresbeginn nach 53 Jahren Stillstand die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € (früher 800 DM) auf 800 € angehoben. Sie dürfen somit zum Beispiel Maschinen in dieser Preisklasse sofort absetzen und müssen diese nicht zwangsläufig über mehrere Jahre abschreiben.


Der Steuervorteil kommt Ihnen vor allem dann entgegen, wenn Sie zum Ende eines Wirtschaftsjahres einen Gewinn erwarten. Denn nun können Sie Ihre Steuerlast deutlich stärker senken als bislang. Was Sie dabei beachten sollten, wie Sie am besten vorgehen und warum Tierhalter sich auch damit beschäftigen sollten, lesen Sie auf den folgenden Seiten.


Die Voraussetzungen:

Ob ein Wirtschaftsgut als „geringwertig“ gilt, hängt von ein paar Feinheiten ab:


  • Für die 800 €-Grenze sind die Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entscheidend. Sie dürfen jedoch nicht nur den reinen Einkaufspreis ansetzen. Stattdessen müssen Sie sämtliche Ausgaben berücksichtigen, die anfallen, bis das Wirtschaftsgut einsatzbereit auf Ihrem Hof steht. Bei einem Kauf von Kälberiglus bedeutet das zum Beispiel: Zu den Anschaffungskosten gehören die Kosten für den Transport und das Aufstellen der Hütten.
  • Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten nur solche, die „selbständig nutzbar“ sind. Das ist beispielsweise bei einem Computer der Fall. Die Maus und die Tastatur gehören in diesem Fall aber zum Computer dazu. Sie dürfen diese Einzelteile nicht als eigene geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchen. Eine Ausnahme bildet nur ein Drucker, den Sie auch als Kopierer und Fax benutzen können.


Ihre Stalleinrichtung, die aus Trenngittern und Stalltüren besteht, ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Auch wenn die Anschaffungskosten der einzelnen Teile weniger als 800 € betragen, müssen Sie diese zu einem Wirtschaftsgut „Stalleinrichtung“ zusammenfassen und als Ganzes abschreiben.


Dagegen ist jedes einzelne Werkzeug in Ihrer Werkstatt ein „selbständig nutzbares Wirtschaftsgut“. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Büro mit Möbeln ausstatten. Wenn die Einzelteile wie Schreibtisch oder Stuhl weniger als 800 € kosten, können Sie diese sofort abschreiben.


  • Nicht nur Gegenstände, die Sie kaufen, zählen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, sondern auch solche, die Sie herstellen bzw. herstellen lassen. Beispiel: Forstwirt Friedrich Feller lässt sich von einem Tischler zehn Hochsitze für 650 €/Stück bauen. Diese kann er sofort absetzen.


Zwei Methoden zur Auswahl:

Sie haben zwei Möglichkeiten, um vom Steuervorteil zu profitieren (Übersicht 1):


  • Ohne Sammelposten: Maschinen und Geräte, die max. 800 € kosten, können Sie im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abschreiben. Bei weniger als 250 € sind keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich. Sie müssen lediglich die Quittungen aufbewahren. Kaufen Sie z.B. eine Bohrmaschine für 230 €, können Sie diese als „Werkstattbedarf“ sofort im Aufwand Ihrer Buchführung erfassen.


Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 250 € betragen, müssen Sie hingegen in einem Verzeichnis aufführen. Geben Sie dort den Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten an. Gehen diese Angaben aus Ihrer Buchführung hervor, benötigen Sie kein Extraverzeichnis.


Anstatt die Wirtschaftsgüter sofort abzusetzen, können Sie diese auch über Jahre abschreiben. Das lohnt sich immer dann, wenn Sie durch den Sofortabzug keine Steuervorteile erwarten, dafür aber in den kommenden Jahren mit positiven Effekten rechnen. Dieses Wahlrecht dürfen Sie für jedes Wirtschaftsgut einzeln treffen. Güter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 € müssen Sie bei dieser Methode allerdings auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.


  • Mit Sammelposten: In diesem Fall sind Sie verpflichtet, alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 250 € und mehr, die Sie in einem Wirtschaftsjahr gekauft haben, in einem Sammelposten zusammenfassen. Im Gegenzug gilt nicht die 800 €-Grenze. Stattdessen können Sie Güter mit einem Wert von bis zu 1000 € berücksichtigen.


Den Sammelposten müssen Sie auf fünf Jahre abschreiben – unabhängig von der eigentlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes und davon, ob die Gegenstände vorher defekt sind oder zum Beispiel geklaut wurden.


Die Entscheidung für oder gegen den Sammelposten können Sie in jedem Wirtschaftsjahr neu treffen. Alte Sammelposten bleiben aber solange bestehen, bis Sie diese in Ihrer Buchführung abgeschrieben haben.


Was ist günstiger?

Durch die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 € ist für die meisten Landwirte die Sofortabschreibung die günstigste Methode – sofern in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr ein Gewinn zu erwarten ist.


Es gibt allerdings auch Umstände, wo ein Sammelposten die bessere Alternative darstellt. Das zeigen wir Ihnen an typischen Beispielen aus der Praxis:


Beispiel Kälberiglus: Landwirt Martin Ludewig hat im Mai dieses Jahres 15 Kälberiglus gekauft. Kosten: 950 € pro Stück (netto). Weil die Iglus die Grenze von 800 € überschreiten, kann er diese nicht sofort absetzen. Würde er die Kälberiglus hingegen einzeln in seiner Buchführung aktivieren, müsste er diese über mehrere Jahre abschreiben, nach der offiziellen Abschreibungstabelle über zwölf Jahre. Da er die Iglus im Mai des Wirtschaftsjahres 2017/2018 angeschafft hat, kann er zudem im Jahr des Kaufes nur die zeitanteilige Abschreibung absetzen, da sein Wirtschaftsjahr am 30. Juni endet (Übersicht 2).


Ludewig erwartet allerdings in den kommenden vier Jahren relativ hohe Einnahmen und würde die Ausgaben gerne schneller absetzen. Für ihn kommt somit der Sammelposten infrage, den er auf fünf Jahre verteilen kann. Effekt: Er darf bereits in diesem Jahr 20% bzw. 2850 € als Betriebsausgabe verbuchen.


Beispiel Sammelposten bei Verlusten: Sebastian Langkamp richtet im Wirtschaftsjahr 2018/2019 seine Werkstatt komplett neu ein. Unter anderem kauft er sich ein Schutzgasschweißgerät, eine Tischbohrmaschine, einen Doppelschleifer und eine hochwertige Werkbank. Kosten: rund 10000 € (netto).


Jedoch haben die einzelnen Teile jeweils nicht mehr als 800 € gekostet. Als Langkamp zusammen mit seinem Steuerberater den Jahresabschluss anfertigt, stellen Sie fest: Die Sofortabschreibung lohnt sich steuerlich nicht.


Bereits ohne diese Abschreibung beträgt die Einkommensteuer in den beiden betroffenen Kalenderjahren jeweils null Euro. Würde er sein Einkommen mit der Abschreibung weiter senken, verfallen möglicherweise die Sonderausgaben und der Grundfreibetrag.


Langkamp könnte nun die Wirtschaftsgüter einzeln abschreiben. Doch für die meisten Werkzeuge ist eine Abschreibungszeit von zehn Jahren vorgesehen.


Das erscheint ihm jedoch zu lang. Er entscheidet sich deshalb für einen Sammelposten, den er über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Zwar hat die Abschreibung im ersten Jahr keinen steuerlichen Einfluss, dafür kann er aber möglicherweise in den kommenden vier Jahren davon profitieren.


Das müssen Tierhalter wissen:

Mit der neuen Grenze ergeben sich auch für Tierhalter neue Möglichkeiten. Gerade Milchviehhalter gehören zu den Gewinnern. Während diese in der Vergangenheit meistens außen vor waren, können Sie ihre Kühe nun ebenfalls sofort absetzen. Das geht aber nur, wenn Sie Ihre Tiere künftig einzeln bewerten. Nach dem Gesetz haben Sie nämlich zwei Möglichkeiten: Neben der Einzel- gibt es die Gruppenbewertung nach Durchschnittswerten des Finanzamtes (nicht zu Verwechseln mit dem Sammelposten). Bei der Gruppenbewertung nehmen Sie Kühe mit einem Durchschnittswert von 675 € in Ihre Bilanz und Sauen mit 180 € auf (Übersicht 3). Eine Abschreibung steht Ihnen bei dieser Methode nicht zu.


Bei der Einzelbewertung setzen Sie Ihre Tiere mit den tatsächlichen Herstellungskosten oder mit pauschalen Sätzen an (Übersicht 3). Für Kühe gilt ein Satz von 800 € und für Sauen einer von 210 €. Sie haben auch in diesem Fall die Wahl zwischen der Sofortabschreibung oder der Abschreibung auf die Nutzungsdauer.


Die Finanzverwaltung war in der Vergangenheit im Übrigen der Auffassung, dass bei der Bewertung von Tieren ein Schlachtwert als Restwert zu berücksichtigen ist. Dem hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 widersprochen. Danach dürfen Sie Tiere des Anlagevermögens, wie andere Wirtschaftsgüter auch, bis auf 0 € (bzw. 1 € Erinnerungswert) abschreiben.


Wichtig: Sie dürfen nicht einen Teil der Tiere in die Gruppenbewertung aufnehmen und andere einzeln bewerten. Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.


Der Milchpreis entscheidet:

Wie eine Einzelbewertung in der Praxis abläuft, zeigen wir Ihnen an einem Beispiel: Milcherzeuger Michael Brüggemann hat insgesamt 105 Kühe, die er jeweils zu einem Drittel remontiert.


In der Vergangenheit bewertete er seine Tiere mit den von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Durchschnittswerten (675 €). Der Kuhbestand war somit aus steuerlicher Sicht 70875 € wert. Abschreiben konnte er seine Herde aber nicht.


Brüggemann will im Wirtschaftsjahr 2018/2019 seine Tiere nicht mehr nach Durchschnittssätzen, sondern einzeln bewerten und sofort absetzen. Denn er erwartet nach einer Durststrecke wieder steigende Milchpreise und einen Gewinn. Für die neu hinzugekommenen Tiere (1/3 der Herde) setzt er im kommenden Wirtschaftsjahr daher die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Herstellungskosten von 800 € an und schreibt diese sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut ab. In der Buchführung werden diese Tiere somit nur noch mit einem symbolischen Wert von 1 € geführt (Übersicht 4).


Den Restwert ermitteln:

Für die Kühe, die bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahres zu seiner Herde gehörten, kann er die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut nicht in Anspruch nehmen. Denn dieses Wahlrecht hat Brüggemann jeweils nur im Jahr der Anschaffung. Daher muss er für diese Tiere den aktuellen Buch- bzw. Restwert ermitteln und auf die restlichen Jahre abschreiben. Hierzu geht er wie folgt vor: Er setzt die pauschalen Herstellungskosten von 800 € an und reduziert diese um die bereits angefallene Abschreibung bis zum Wirtschaftsjahr 2018/2019.


Ein Drittel der Kühe sind bereits seit 1,5 Jahren und ein Drittel der Kühe seit 2,5 Jahren im Bestand. Bei Herstellungskosten von 800 € und einer Nutzungsdauer von drei Jahren beträgt die Abschreibung 267 €/Jahr (800 €/3).


Der Buchwert der bereits seit 1,5 Jahren im Bestand befindlichen Tiere errechnet sich so: Von den Herstellungskosten (800 €) zieht Brüggeman die bis dahin angefallene Abschreibung von 400 € ab (267 € x 1,5 Jahre = 400 €). Daraus ergibt sich ein Restwert von 400 € (800 € - 400 €).


Nach diesem Muster stuft er auch die Kühe ein, die er seit 2,5 Jahren in seinem Bestand führt. Diese haben einen Buchwert von 133 €/Kuh.


Insgesamt hat seine Herde zum Ende des Wirtschaftsjahres nur noch einen Wert von 18690 €. Das sind rund 50000 € weniger als bei der Gruppenbewertung mit Durchschnittswerten. Da er immer ein Drittel seiner Tiere remontiert und die Neuzugänge sofort abschreiben kann, bleiben nach drei Jahren seine 105 Kühe mit jeweils nur noch 1 € in seiner Buchführung (105 € insgesamt). Sollten die Milchpreise künftig wieder einbrechen, kann Brüggemann auf die Sofortabschreibung verzichten und die Neuzugänge wieder auf drei Jahre abschreiben. Kontakt:


diethard.rolink@topagrar.com

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