Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen beantragten, aber noch nicht genehmigten Urlaub an, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos kündigen. Bei einer derart gravierenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig, stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg klar (Az.: 17 Sa 1/20).
Marion von Chamier,
WLAV Münster
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Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen beantragten, aber noch nicht genehmigten Urlaub an, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos kündigen. Bei einer derart gravierenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig, stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg klar (Az.: 17 Sa 1/20).