Kurzfristige Beschäftigung: Dieses Jahr wird anders gerechnet
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Bei der Ermittlung der maximalen Einsatzzeiten für kurzfristig Beschäftigte müssen Sie in diesem Jahr besonders aufpassen. In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober gilt zwar für alle Branchen die erweiterte Grenze von fünf Monaten bzw. 115 Tagen, für die Zeit vor- und nachher bleibt es aber bei der normalen Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Tagen. Marion von Chamier vom WLAV in Münster zeigt, worauf Sie achten müssen:
Der einfachste Fall ist: Sie beschäftigen eine Saisonkraft in der Zeit vom 1.3. bis 31.10. für max. fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage). Dann ist diese Beschäftigung kurzfristig, wenn auch die übrigen Voraussetzungen (z.B. keine Berufsmäßigkeit) erfüllt sind.3
Haben Sie eine Aushilfe schon bis zum März für max. drei Monate bzw. 70 Tage eingestellt, können Sie diese Aushilfe zwischen dem 1.3. und dem 31.10. auch darüber hinaus kurzfristig beschäftigen – für zusammen fünf Monate bzw. 115 Tage. So könnten Sie z.B. eine Aushilfe, die Sie vom 24.2. bis 23.5. drei Monate eingestellt haben, nun weitere zwei Monate bis zum 23.6. beschäftigen.4
Oder Sie könnten eine Aushilfe, die Sie schon im Januar und Februar befristet für zwei Monate eingesetzt hatten, im Sommer nochmals für drei Monate kurzfristig beschäftigen.
Wichtig ist, dass Sie mit der Saisonkraft noch vor Aufnahme der verlängerten bzw. neuen Beschäftigung einen neuen, befristeten Vertrag abschließen. Nur dann liegt eine wirksame Befristung vor. Eine spätere Unterschrift würde zur Unwirksamkeit der Befristung und so bei einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialbeiträgen führen.
Aufpassen müssen Sie auch bei Beschäftigungen, die bis zum 31.10. beginnen und darüber hinaus andauern. Solche Beschäftigungen sind zwar von Beginn an kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage) befristet sind, wobei Vorbeschäftigungen angerechnet werden. Sie werden aber unter Umständen ab November versicherungspflichtig, da ab dem 1.11.2020 wieder die alte Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Kalendertagen gilt.
Beginnt z.B. ein Rentner am 1.7. eine bis zum 30.11. auf fünf Kalendermonate befristete Erntetätigkeit, dann ist diese Beschäftigung nur für die Monate Juli bis einschließlich Oktober (vier Monate) kurzfristig. Ab dem 1.11. gilt wieder der Dreimonatszeitraum (bzw. 70 Kalendertage), sodass ab diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
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Bei der Ermittlung der maximalen Einsatzzeiten für kurzfristig Beschäftigte müssen Sie in diesem Jahr besonders aufpassen. In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober gilt zwar für alle Branchen die erweiterte Grenze von fünf Monaten bzw. 115 Tagen, für die Zeit vor- und nachher bleibt es aber bei der normalen Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Tagen. Marion von Chamier vom WLAV in Münster zeigt, worauf Sie achten müssen:
Der einfachste Fall ist: Sie beschäftigen eine Saisonkraft in der Zeit vom 1.3. bis 31.10. für max. fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage). Dann ist diese Beschäftigung kurzfristig, wenn auch die übrigen Voraussetzungen (z.B. keine Berufsmäßigkeit) erfüllt sind.3
Haben Sie eine Aushilfe schon bis zum März für max. drei Monate bzw. 70 Tage eingestellt, können Sie diese Aushilfe zwischen dem 1.3. und dem 31.10. auch darüber hinaus kurzfristig beschäftigen – für zusammen fünf Monate bzw. 115 Tage. So könnten Sie z.B. eine Aushilfe, die Sie vom 24.2. bis 23.5. drei Monate eingestellt haben, nun weitere zwei Monate bis zum 23.6. beschäftigen.4
Oder Sie könnten eine Aushilfe, die Sie schon im Januar und Februar befristet für zwei Monate eingesetzt hatten, im Sommer nochmals für drei Monate kurzfristig beschäftigen.
Wichtig ist, dass Sie mit der Saisonkraft noch vor Aufnahme der verlängerten bzw. neuen Beschäftigung einen neuen, befristeten Vertrag abschließen. Nur dann liegt eine wirksame Befristung vor. Eine spätere Unterschrift würde zur Unwirksamkeit der Befristung und so bei einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialbeiträgen führen.
Aufpassen müssen Sie auch bei Beschäftigungen, die bis zum 31.10. beginnen und darüber hinaus andauern. Solche Beschäftigungen sind zwar von Beginn an kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage) befristet sind, wobei Vorbeschäftigungen angerechnet werden. Sie werden aber unter Umständen ab November versicherungspflichtig, da ab dem 1.11.2020 wieder die alte Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Kalendertagen gilt.
Beginnt z.B. ein Rentner am 1.7. eine bis zum 30.11. auf fünf Kalendermonate befristete Erntetätigkeit, dann ist diese Beschäftigung nur für die Monate Juli bis einschließlich Oktober (vier Monate) kurzfristig. Ab dem 1.11. gilt wieder der Dreimonatszeitraum (bzw. 70 Kalendertage), sodass ab diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
/, Schulze Harling, Diethard Rolink, Diethard Rolink, Diethard Rolink, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Diethard Rolink, Harms, Johanna Garbert, Gesa Harms, Franz-Christoph Michel, Betriebsleitung, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren