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Kurzumtriebsplantagen richtig bewerten

Lesezeit: 6 Minuten

Langsam erobern Kurzumtriebsplantagen die landwirtschaftlichen Flächen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese in Ihrer Bilanz aktivieren.


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Bei den Kurzumtriebsplantagen (KUP) stehen Baumarten mit besonders hoher Stockausschlagfähigkeit und großen Wachstumsgeschwindigkeiten im Mittelpunkt. Insbesondere Pappeln und Weiden sind beliebte Hölzer. Denn aufgrund ihrer kurzen Umtriebszeiten von drei bis fünf Jahren können Sie den Holzbestand über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren mehrmals ernten und die erzeugte Biomasse, meist als Holzhackschnitzel, für die Energiegewinnung in Form von Wärme oder Strom nutzen. Der Zuwachs der Hölzer beläuft sich in Abhängigkeit vom Standort sowie der Standzeit und Baumart auf circa 8 bis 12 t absoluter Trockenmasse (atro) pro Jahr und Hektar. Nutzen auch Sie Kurzumtriebsplantagen, müssen Sie diese richtig in Ihrer Bilanz aktivieren, damit Sie keinen Ärger mit dem Fiskus riskieren:


1. Aufwuchs aktivieren


Bei einer jährlichen Fruchtfolge, wie Weizen oder Mais, können Sie von Vereinfachungsregelungen Gebrauch machen und entscheiden, ob Sie den Wert des Aufwuchses in Ihrer Bilanz aktivieren oder nicht. Bei einer einmaligen Aktivierung sind Sie hieran auch in den Folgejahren gebunden. In der Regel sind in dem Feldinventar erhebliche stille Reserven vorhanden, sodass die meisten Landwirte darauf verzichten, ihr Feldinventar zu aktivieren.


Für die meisten Landwirte gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Somit fallen Herstellungskosten für Früchte an, deren Ernte erst im nächsten Wirtschaftsjahr ansteht. Sie dürfen dann die Ausgaben zum Beispiel für die Saat auch erst in dem Wirtschaftsjahr absetzen, in dem die Ernte anfällt. Wenn Sie hingegen auf die Aktivierung verzichten, dürfen Sie die Ausgaben für die Aussaat sofort als Betriebsausgabe in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie auch angefallen sind. Der „Aufbau“ und die Ernte von Feldinventar fallen somit in zwei verschiedene Wirtschaftsjahre.


Pflanzen Sie mehrjährige Kulturen oder Dauerkulturen, haben Sie diese Wahlmöglichkeit nicht. Da KUP zu den Dauerkulturen zählen, sind Sie rechtlich verpflichtet, diese in Ihrer Bilanz zu aktivieren. Dauerkulturen stellen ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Sie müssen den Wert des Aufwuchses als abnutzbares Anlagevermögen aktivieren. Bewerten Sie diesen daher mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, abzüglich des Wertes für die Abschreibung. Jedoch können Sie laut Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen darauf verzichten, die Gemeinkosten zu aktivieren, soweit diese von geringer Bedeutung sind. Grundsätzlich sind Gemeinkosten Ausgaben, die Sie nicht direkt einem Wirtschaftsgut zuschreiben können. Beispielsweise die Kosten, die entstehen, wenn Sie die Setzlinge beim Gartenbauer bestellen. Diese Gemeinkosten sind in den meisten Fällen aber von so geringer Bedeutung, dass Sie auf die Aktivierung verzichten können. Gleichwohl hätten Sie dennoch das Recht, sie zu aktivieren.


Berücksichtigen Sie die Gemeinkosten nicht, ergeben sich die Herstellungskosten aus den Einzelkosten. Das sind die Kosten, die anfallen, bis Sie das Erzeugnis, also die Holzhackschnitzel, fertiggestellt haben. Darunter fallen insbesondere die Ausgaben für Stecklinge, das Pflanzen, die Umzäunungen und die Grunddüngung der Plantage.


Herstellungskosten der Plantage


Wollen Sie diese für die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bis zu ihrer Fertigstellung ermitteln, addieren Sie die Kosten,


  • die Ihnen entstehen, um die Flächen für die Kurzumtriebsplantage vorzubereiten,
  • für das Setzen der Stecklinge und die Stecklinge.


In der Übersicht 1 finden Sie eine Beispielrechnung. Hier ergeben sich Kosten für die Anlage einer Plantage in Höhe von 3088 €/ha.


Beachten Sie dabei, dass Sie kalkulatorische Kosten, wie zum Beispiel Lohnansätze für nicht entlohnte Arbeitskräfte oder auch Pachtansätze für Eigentumsflächen, Zinsansätze für das gebundene Kapital, nicht in die Bewertung einer Kurzumtriebsplantage mit einbeziehen dürfen.


Richtig abschreiben


Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Plantage „fertiggestellt“ haben, können Sie diese über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Ihre Plantage ist fertiggestellt, sobald sie diese erstmalig ernten können. Für Kurzumtriebsplantagen, die der Energiegewinnung dienen, ist dies meist nach drei bis vier Jahren erreicht, nachdem Sie die Stecklinge gepflanzt haben. Also können Sie die Plantage erst nach drei bis vier Jahren abschreiben. Bei Kurzumtriebsplantagen setzt der Fiskus als Abschreibungszeitraum 21 Jahre an.


Um den Wert des Aufwuchses zu ermitteln, den Sie in Ihrer Bilanz angeben müssen, ziehen Sie von den Herstellungskosten die jährliche AfA ab. In unserem Beispiel beträgt die AfA 147 € (3087 € Herstellungskosten/21 Jahre Nutzungsdauer). Im ersten Jahr steht also in der Bilanz ein Wert von 2940 € (3087 Herstellungskosten abzüglich 147 € jährliche AfA). Im zweiten Jahr sind es 2793 € (2940 € Herstellungskosten abzüglich 147 € jährliche AfA). ▶


Übrigens: Die Rodungskosten nach dem Ende der Nutzungsdauer können Sie als Betriebsausgabe absetzen.


2. Ernte erfassen


Neben dem Wert des Aufwuchses müssen Sie in Ihrer Bilanz auch den Vorrat des Erntegutes als Umlaufvermögen erfassen. Im Wesentlichen gibt es zwei Erntemethoden für die Energiehölzer. Zum einen können Sie die Pflanzen als Ruten und zum anderen direkt als Holzhackschnitzel ernten. Ernten Sie erst Ruten und verarbeiten und häckseln diese später zu verkaufsfähigen Holzhackschnitzeln, müssen Sie die Ruten als „unfertige Erzeugnisse“ in Ihrer Bilanz ausweisen. Trocknen oder verarbeiten Sie das Erntegut, wird es zu einem verkaufsfähigen Produkt. Dann entspricht es einem „fertigen Erzeugnis“ im Umlaufvermögen.


In beiden Fällen bewerten Sie die Erntegüter mit den Herstellungskosten. Dazu addieren Sie die Gemein- und Flächenkosten, die Ernte- und Transportkosten sowie den Wert der Abschreibung. Nach der dreijährigen Umtriebszeit fallen durchschnittliche Ernte- und Transportkosten von 1287 €/ha an (Übersicht 2). Beachten Sie Folgendes, wenn Sie die Kosten berechnen:


  • Die Transportkosten ergeben sich durch die Entfernung der Fläche zur Lagerstätte sowie durch den Ertrag.
  • Bewerten Sie das im Umlaufvermögen befindliche Erntegut, rechnen Sie die kalkulatorischen Kosten nicht mit ein. Dazu zählen z.B. Pachtansätze für Eigentumsflächen oder Zinsansätze für das gebundene Kapital. Befindet sich die KUP beispielsweise auf Ihrer Eigentumsfläche, brauchen Sie natürlich auch keine Pacht zu zahlen und müssen diese aus der Kalkulation herausrechnen.
  • Wenn Sie Ihre Herstellungskosten des Erntegutes bestimmen, zählen Sie auch die Wertminderung der Anlage hinzu. Diese können Sie jedoch erst nach der dreijährigen Umtriebsdauer ansetzen. Hier können Sie die AfA ansetzen.
  • Gegebenenfalls müssen Sie auch die Kosten für Trocknung, Lagerung und Weiterverarbeitung berücksichtigen, falls diese angefallen sind.
  • Planen Sie in den weiteren Kalkulationen einen Anstieg der Ernte- und Transportkosten ein, da der Biomassezuwachs mit jedem Umtrieb steigt.


Die ausführlichen Berechnungen finden Sie bei uns im Internet unter: www. topagrar.com/kup2019


maria.meinert@topagrar.com

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