Aushilfen kurzfristig zu beschäftigen ist beliebt, weil sozialversicherungsfrei. Was „kurzfristig“ genau heißt, hat das Bundessozialgericht neu geregelt (Az: B 12 KR 34/19).
Bislang galt: Setzen Sie eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ein, darf die Beschäftigung max. 70 Arbeitstage dauern. Bei einem Arbeitseinsatz von mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche, liegt die Zeitgrenze dagegen bislang bei drei Monaten. Entsprechendes gilt für die vom 1.3. bis zum 31.10. vorübergehend geltende max. Einsatzzeit von 102 Arbeitstagen bzw. vier Monaten.
Nach dem Urteil gilt: Auch wenn Landwirte ihre Aushilfen an fünf oder sechs Arbeitstagen pro Woche beschäftigen, können sie die 70 Tage-Regelung in Anspruch nehmen bzw. vom 1.3. bis zum 31.10. die 102 Tage-Regelung.
Gerade bei kurzfristigen Beschäftigung mit fünf Wochenarbeitstagen können Sie Ihre Aushilfen deshalb einige Tage länger einsetzen als bislang.
Marion von Chamier, WLAV Münster
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Aushilfen kurzfristig zu beschäftigen ist beliebt, weil sozialversicherungsfrei. Was „kurzfristig“ genau heißt, hat das Bundessozialgericht neu geregelt (Az: B 12 KR 34/19).
Bislang galt: Setzen Sie eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ein, darf die Beschäftigung max. 70 Arbeitstage dauern. Bei einem Arbeitseinsatz von mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche, liegt die Zeitgrenze dagegen bislang bei drei Monaten. Entsprechendes gilt für die vom 1.3. bis zum 31.10. vorübergehend geltende max. Einsatzzeit von 102 Arbeitstagen bzw. vier Monaten.
Nach dem Urteil gilt: Auch wenn Landwirte ihre Aushilfen an fünf oder sechs Arbeitstagen pro Woche beschäftigen, können sie die 70 Tage-Regelung in Anspruch nehmen bzw. vom 1.3. bis zum 31.10. die 102 Tage-Regelung.
Gerade bei kurzfristigen Beschäftigung mit fünf Wochenarbeitstagen können Sie Ihre Aushilfen deshalb einige Tage länger einsetzen als bislang.