Besitzen landwirtschaftliche Betriebe zusätzlich ein paar Hektar Wald, haben sie im Sinne des Einkommensteuergesetzes einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb. Das gilt auch, wenn der gesamte Besitz an Wald auf mehrere Parzellen verteilt ist und keine zusammenhängende Fläche bildet. Zudem gibt es hierfür keine Mindestgröße. Dass heißt bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der zusätzlich z. B. zwei Hektar Wald in einer nicht zusammenhängenden Fläche besitzt, gilt dieser Forst als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er bildet einen Teilbetrieb.
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