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Landkauf: Wann dem alten Pächter kündigen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe vor kurzem eine Fläche gekauft. Diese bewirtschaftet noch der alte Pächter. Allerdings möchte ich die Fläche selber bewirtschaften und habe dem Pächter direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages gekündigt. Im Grundbuch war die Fläche aber noch nicht umgetragen. Nun argumentiert der Pächter, die Kündigung sei nicht rechtskräftig. Schließlich stand ich zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht im Grundbuch als Eigentümer. Hat der Pächter recht? Muss ich eine erneute Kündigung aufsetzen?


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Ja, Ihr Pächter ist im Recht. Häufig wird die (falsche) Auffassung vertreten, dass der Käufer der Fläche ab dem Zeitpunkt, in welchem er den Kaufvertrag unterzeichnet, als neuer Eigentümer und somit Verpächter gilt. Diese Annahme ist falsch. Sie treten erst in das Vertragsverhältnis des alten Eigentümers ein und gelten als neuer Verpächter, wenn Sie als Flächenbesitzer im Grundbuch stehen.


Daher ist Ihre Kündigung unwirksam und das Pachtverhältnis läuft derzeit noch ungekündigt weiter. Setzen Sie unbedingt eine neue Kündigung auf. Kündigen Sie das Pachtverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Andreas Dehne, Dehne und Kollegen, Elze

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