In zwei Gerichtsverfahren setzte sich ein Landwirt gegen den Landkreis durch, der ihm die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz für einen Landkauf nicht erteilte:
- Im ersten Verfahren ging es darum, dass sowohl der Grundstückverkehrsausschuss als auch die niedersächsische Landgesellschaft ihn fälschlicherweise nicht mehr als Landwirt eingestuft und das Vorkaufsrecht ausgeübt hatten. Tatsächlich hatte der Landwirt seine Haupthofstelle mit Milchviehhaltung zwar verkauft, den Restbetrieb aber im Ackerbau weitergeführt. Dass die Landwirtschaftskammer ihn u.a. wegen des Erhalts von Flächenprämien weiter als Landwirt einstufte, ignorierte der Kreis. Für die Richter des Amtsgerichtes Papenburg ein Unding: Der Landwirt habe u.a. Berufsgenossenschaftsbeiträge bezahlt, sei versicherungspflichtig in der Alterskasse, erziele Gewinne und gelte daher als Landwirt. Der Kreis habe beim Genehmigungsvorgang zudem nicht immer korrekt gearbeitet (Az.: 16 Lw 39/13). Trotz dieser schallenden Ohrfeige für die Beamten, sollte allerdings der Landwirt die Kosten des Verfahrens tragen.
- Im zweiten Verfahren setzte er sich vor Gericht daher gegen die Kosten zur Wehr – erfolgreich. Das Landgericht Osnabrück sprach ihm eine Erstattung aller Kosten zu. Sie seien durch die rechtswidrig versagte Genehmigung durch eine Amtspflichtverletzung entstanden (Az.: 2 O 2781/16).