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Landverkauf

Landverkauf: So können Sie Gewinne steuerfrei reinvestieren

Wenn Sie land-oder forstwirtschaftliche Flächen verkaufen,brauchen Sie die Gewinne nicht sofort zu versteuern,wenn Sie diese innerhalb bestimmter Fristen wieder betrieblich reinvestieren.

Lesezeit: 4 Minuten

Wenn Sie land-oder forstwirtschaftliche Flächen verkaufen,brauchen Sie die Gewinne nicht sofort zu versteuern,wenn Sie diese innerhalb bestimmter Fristen wieder betrieblich reinvestieren. Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten: Veräußerungsgewinne aus Landverkäufen können Sie steuerfrei zum Wiedererwerb von Grund und Boden verwenden.Der Kauf der Ersatzflächen muss entweder im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung erfolgen,oder im vorhergehenden Wirtschaftsjahr.Ist dies nicht möglich,können Sie eine sogenannte §6 b-Rücklage bilden.Diese kann dann noch innerhalb der nächsten vier Wirtschaftsjahre auf Ersatzflächen übertragen werden. Besitzen Sie mehrere Betriebe,so braucht die Reinvestition nicht unbedingt in dem Betrieb zu erfolgen,in dem die Veräußerung erfolgt ist.Sie können also auch Gewinne aus Landverkäufen auf den Kauf von Ersatzflächen im zweiten Betrieb übertragen. Eine steuerbegünstigte Reinvestition ist jedoch nur im Inland möglich.Ausländische Flächen sind nicht begünstigt. Wiedererwerb von 1 Grund und Boden Reinvestition in 2 Wirtschaftsgebäude Gewinne aus Landverkäufen können Sie steuerfrei auch in Betriebsgebäude reinvestieren.Beispiele:Neubau einer Maschinenhalle oder eines Stalles.Um-,Aus-oder Anbau vorhandener Wirtschaftsgebäude. Die Reinvestitionsfrist beträgt vier Jahre.Wenn Sie den Gewinn aus einem Landverkauf für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes verwenden wollen,verlängert sich die Frist auf sechs Jahre,sofern mit der Herstellung des Gebäudes vor Ablauf des vierten Jahres nach Bildung der Rücklage begonnen worden ist. Für Landwirte mit mehreren Betrieben im Inland gilt auch hier:Sie können Gewinne aus Landverkäufen auch in Betriebsgebäude des anderen Betriebes steuerbegünstigt reinvestieren. Vermietetes 3 Altenteilerhaus Sie können Gewinne aus Landverkäufen nicht steuerbegünstigt auf ein neues Betriebsleiter-oder Altenteilerhaus übertragen,dass anschließend selbst genutzt wird.Der Grund:Bei diesen Häusern handelt es sich von Beginn an um Privatvermögen.Die steuerfreie Reinvestition ist aber nur in Betriebsvermögen möglich. Anders liegt der Fall,wenn ein neues Altenteilerhaus errichtet wird,das zunächst fremdvermietet wird.Dann kann dieses Haus steuerlich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.Eine steuerfreie Übertragung von Gewinnen aus Landverkäufen wäre möglich. Allerdings:Sobald die Altenteiler (oder auch die Betriebsleiter-Familie)in das Haus einziehen,wird dieses zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt.Dabei werden die stillen Reserven aufgedeckt und müssen versteuert werden. Möglicher Ausweg:Das Haus wird den Altenteilern nicht unentgeltlich überlassen,sondern per Mietvertrag wie zwischen fremden Dritten.Im Gegenzug werden die Altenteilsleistungen entsprechend erhöht.Auf diese Weise könnte das Haus weiterhin im Betriebsvermögen verbleiben die stillen Reserven würden nicht aufgedeckt. Miethaus auf 4 eigener Fläche Außerlandwirtschaft5 liche Immobilien Wenn eine bisher betrieblich genutzte Fläche teilweise als Bauland ausgewiesen wird,besteht folgende Möglichkeit:Sie veräußern den größten Teil des Baulandes,behalten jedoch eine Bauparzelle zurück.Darauf errichten Sie ein Mietoder Geschäftshaus.Dann können Sie die Gewinne aus dem Baulandverkauf auf dieses Objekt steuerfrei übertragen,wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss möglich sein,das Grundstück mit dem neu errichteten Haus zumindest noch als gewillkürtes Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln. Das ist immer dann der Fall,wenn das vermietete Objekt in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht.Es muss also dazu bestimmt und auch geeignet sein,den landwirtschaftlichen Betrieb (durch die Mieteinnahmen) zu fördern. Die Vermietung muss sich in einem bestimmten Rahmen halten.Das Gesamtbild der land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit darf also durch die Vermietung nicht wesentlich verändert werden.Vor allem darf die Vermietung gegenüber der Landwirtschaft nicht überwiegen. Wichtig ist in jedem Fall,dass das errichtete Wohn-oder Geschäftshaus auch tatsächlich vermietet wird.Auch wenn z.B.ein Angehöriger einzieht,sollte ein Mietverhältnis begründet werden,wie es zwischen fremden Dritten üblich ist.Denn sonst besteht die Gefahr,dass das Finanzamt von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung aus privaten Gründen ausgeht. Das wäre steuerlich fatal.Denn in diesem Fall rechnet das gesamte Grundstück mit dem neu errichteten Wohnhaus zum notwendigen Privatverm ögen.Die steuerbegünstigte Reinvestition wäre gescheitert. Steuerlich schwieriger wird es,wenn Sie Gewinne aus Landverkäufen in außerlandwirtschaftliche Immobilien reinvestieren wollen,die nicht auf einer bisher betriebseigenen Fläche,sondern auf zugekauftem Grund und Boden errichtet werden.In diesen Fällen lässt sich eine steuerfreie Reinvestition nur durch die Zwischenschaltung einer GmbH &Co.KG erreichen.Diese Gestaltung haben wir auf den vorhergehenden Seiten ausführlich beschrieben.

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