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Leben ohne Trauschein – kein Problem?

Lesezeit: 7 Minuten

Ein Leben ohne Trauschein ist heute verbreitet – auch auf den Höfen. Im alltäglichen Leben ist das auch kein Problem. Rechtlich gibt es jedoch gravierende Unterschiede, die betroffene Paare kennen sollten.


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Landwirt Sven Riel, 34 Jahre, lebt mit seiner Freundin Lena auf dem elterlichen Hof (Namen frei erfunden). Das junge Paar erwartet das erste Kind und möchte den alten Schweinestall ausbauen. Die Familie drängt zum Heiraten. Sven und Lena sind aber sicher, dass sie auch ohne Trauschein gut zurechtkommen. So oder ähnlich sehen das heute viele junge (und ältere) Paare. Oft sind es Paare ohne gemeinsame Kinder, die unverheiratet bleiben. Aber auch Paare mit Kindern leben ohne Trauschein. Nach außen hin gibt es auch kaum noch Unterschiede zur Ehe.


Rechtlich aber steht nur die Ehe unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt vor allem die Absicherung bei Trennung und im Todesfall. Besonders problematisch ist das oft für Frauen, die wegen der Kinderbetreuung oder der betrieblichen Mitarbeit ihre Berufstätigkeit erheblich reduziert haben und auch privatrechtlich kaum abgesichert sind.


Im Folgenden zeigen wir, wie sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Einzelnen von der Ehe unterscheidet. Zur Vereinfachung gehen wir dabei vom klassischen Familienmodell aus: Der Mann ist der aktive Landwirt und die Frau zieht auf den Hof und kümmert sich vorrangig um die Kinder. In der Praxis gibt es natürlich noch viele andere Konstellationen.


LKK und Alterskasse außen vor:

Bei der Sozialversicherung macht sich der Unterschied zwischen nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Ehe oft kaum bemerkbar. Solange die Partnerin des Landwirts einen versicherungspflichtigen Beruf ausübt, ist sie über den Beruf sozialversichert. Aber anders als eine Ehefrau ist sie nicht versicherungspflichtig in der Alterskasse. Bekommen der Landwirt und seine Partnerin ein Kind und nimmt die bislang pflichtversicherte Partnerin Elternzeit, ist sie beitragsfrei pflichtversichert in Krankenkasse und gesetzlicher Rentenversicherung.


Schwierig wird es, wenn die Partnerin (z.B. nach der Elternzeit) komplett aus dem Beruf aussteigt, also keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgeht. Sie steht dann ohne Kranken- und Rentenversicherung da. Denn anders als eine Ehefrau hat sie keinen Anspruch auf eine Familienversicherung über den Landwirt in LKK und Alterskasse. Die Partnerin muss sich dann freiwillig krankenversichern, zusätzlich könnte sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.


Damit es nicht soweit kommt, könnte der Landwirt seine Partnerin auch im eigenen Betrieb versicherungspflichtig beschäftigen. Sobald sie über 450 € pro Monat verdient, ist sie immerhin voll sozialversichert – je nach Verdienst aber u.U. mit nur geringen Rentenanwartschaften.


Deshalb gilt: Sobald die Partnerin des Landwirts ihre Berufstätigkeit erheblich reduziert oder diese ganz aufgibt, sollte der Landwirt sie unbedingt anderweitig absichern. Das Paar sollte für den Fall, dass der Landwirt stirbt, eine Risikolebensversicherung abschließen. Um der Partnerin zusätzlich einen Ausgleich für entgangenes Einkommen zu gewähren, könnte auch eine Kapitallebensversicherung sinnvoll sein. Bei Abschluss der Lebensversicherung sollten der Landwirt und seine Partnerin darauf achten, dass die Partnerin unwiderruflich Begünstigte ist.


Bei den privaten Versicherungen gibt es keine Nachteile für Paare ohne Trauschein. Für Anpassungen müssen sie allerdings selbst aktiv werden. Haben die beiden Partner eine Lebens- und/oder Unfallversicherung mit Todesfallschutz, können sie sich für den Todesfall gegenseitig als Begünstigte eintragen lassen. Außerdem sollte der Landwirt mit der Betriebshaftpflichtversicherung die Mitversicherung seiner Partnerin für die Privathaftpflicht vereinbaren. Das sollte er sich schriftlich geben lassen.


Aufpassen bei Investitionen:

Wollen der Landwirt und seine Partnerin sich mit größeren Geldbeträgen gegenseitig finanziell unterstützen, sollten sie dafür einen regulären Darlehensvertrag abschließen. Tun sie das nicht und steckt z.B. die Partnerin Geld in das Wohnhaus oder den Betrieb, investiert sie ohne Absicherung in „fremdes“ Vermögen. Falls das Paar sich später trennt, ist derartig investiertes Geld weg. Von der Rechtsprechung wird dieses Geld quasi als Wohnvorteil für die Zeit auf dem Hof bewertet.


Ebenfalls Vorsicht ist geboten, wenn der Landwirt einen Kredit aufnimmt und die Bank die Unterschrift der Lebenspartnerin verlangt. Darauf sollte sich die Partnerin nicht einlassen – egal, ob es um einen Kredit für das Wohnhaus oder um einen betrieblichen Kredit geht. Sie sollte auch keine Bürgschaft unterzeichnen. Unterschreibt die Partnerin dennoch, kann die Bank sie zur Abzahlung der Verbindlichkeiten mit heranziehen – und zwar auch dann noch, wenn sich das Paar getrennt hat. Eine Ehefrau kann dagegen von ihrem Ehemann verlangen, dass dieser die Bank beauftragt, sie aus der Schuldverpflichtung zu entlassen. Dieses Recht hat die Lebenspartnerin nicht.


Kein Splitting bei der Steuer:

Paare ohne Trauschein können bei der Einkommensteuer nicht vom Splitting-Vorteil für Ehegatten profitieren.


Wenn die beiden Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben, hält sich der finanzielle Nachteil jedoch in Grenzen. Ein gravierender Nachteil entsteht vor allem dann, wenn die Einkommen der beiden Partner in der Höhe recht unterschiedlich sind. Dann zahlen Sie als unverheiratetes Paar u.U. erheblich mehr Steuern als ein verheiratetes Paar. Das ist oft dann der Fall, wenn die Frau ihre berufliche Arbeitszeit reduziert, um für die gemeinsamen Kinder da zu sein und/oder im Betrieb mitzuarbeiten. Aber auch wenn ein Partner, z.B. wegen einer langwierigen Krankheit zeitweise weniger verdient, kann der fehlende Splitting-Vorteil bares Geld kosten.


Scheidungsrecht gilt nicht.

Die gesetzlichen Regelungen des Scheidungsrechts gelten nur für Ehepaare, nicht für Paare ohne Trauschein. Das ist oft kein Problem, wenn die Lebenspartner nur kurze Zeit zusammen gelebt haben oder wirtschaftlich in etwa gleich stark sind. Hat aber z.B. die Partnerin ihre Berufstätigkeit zugunsten von Kindern bzw. Hof reduziert, sieht das anders aus:


  • Die Partnerin hat meist kein eigenes Vermögen gebildet, vielleicht noch in die Vermögensbildung des Landwirts investiert. Bei Trennung entstehen ihr dann gravierende Nachteile. Denn anders als eine Ehefrau hat sie keinen Anspruch auf einen Vermögensausgleich, bei der das während der Ehezeit gebildete Vermögen hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.
  • Typischerweise ist es auch die Partnerin, die eine geringere Altersvorsorge aufgebaut hat. Und anders als eine Ehefrau hat sie keinen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehepartner aufgeteilt werden.
  • Nach einer Trennung haben die Partner auch keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Nur für den Fall, dass die Partnerin ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreut, hat sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Partner. Eine Ehefrau hat dagegen zunächst einmal direkt nach der Trennung bis zur Scheidung einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann. Darüber hinaus hat sie je nach Dauer der Ehe auch noch einen entsprechenden Anspruch weit über die Ehe hinaus.


Unser Tipp: Zumindest zum Unterhalt und zur Vermögensaufteilung können unverheiratete Paare privatrechtliche Regelungen treffen. Das sollten sie auch tun.


Was im Todesfall passiert:

Lebt ein Paar ohne Trauschein und stirbt dann einer von den Beiden, hat der hinterbliebene Lebenspartner


  • keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente und
  • keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des verstorbenen Partners. Rein nach dem Gesetz erben die Kinder des verstorbenen Partners oder – falls keine Kinder vorhanden sind – dessen Eltern bzw. Geschwister.


Beim Tod des Landwirts würde also dessen Partnerin leer ausgehen, umgekehrt genauso. In Partnerschaften, in denen die Partner vielleicht (wirtschaftlich) nicht so eng miteinander verbunden waren, mag das für den Hinterbliebenen wirtschaftlich verkraftbar sein.


Aber spätestens, wenn Kinder da sind und/oder die Partnerin ihre Berufstätigkeit reduziert hat, könnte die hinterbliebene Partnerin die Witwenrente und einen eigenen erbrechtlichen Anspruch als Absicherung gut gebrauchen. Sie ist oft auf jeden Cent angewiesen.


Als Ausgleich zur fehlenden gesetzlichen Absicherung sollten Paare ohne Trauschein, sich deshalb privatrechtlich für den Todesfall absichern! Zumindest sollte jeder für den anderen eine ausreichend hohe Risikolebensversicherung abschließen. Außerdem können sich die Partner per Testament oder Erbschaftsvertrag gegenseitig beerben. Es sind ähnliche Regelungen wie bei Ehepartnern möglich. Wie diese im Einzelnen aussehen können, hängt von der Lebenssituation ab, z.B. von den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Partner und der Frage, ob Kinder da sind.


Aber aufgepasst: Für den Lebenspartner gibt es kein Erbschaftsteuerprivileg. Anders als einem Ehepartner, der einen Freibetrag von 400000 € hat, steht einem Lebenspartner lediglich ein Freibetrag von 20000 € zu. Je nach Erbmasse zahlt die hinterbliebene Partnerin dann hohe Geldbeträge an das Finanzamt, die sie eigentlich dringend für das tägliche Leben braucht. -sv-

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