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Leihmaschinen versichern – lohnt sich das?

Lesezeit: 6 Minuten

Wird eine geliehene Maschine beschädigt, zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung – aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


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Landwirt Rudolf Bayer hat sich von seinem Nachbarn den neuen Kipper geliehen. Als Bayer mit dem überladenen Anhänger durch ein Schlagloch fährt, platzt ein Reifen und der Hänger kippt um. Durch den Aufprall verziehen sich die Seitenwände, der Schaden beträgt 5 300 €. Der Schaden durch den geplatzten Reifen und die beschädigte Felge beläuft sich auf 1 500 €. Bayer meldet den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Schließlich hat er Schäden an geliehenen Sachen extra mitversichert. Die Versicherung zahlt nur die 5 300 € für die Seitenwände, jedoch nicht den Schaden am Reifen. Bayer ist verärgert – zahlt er doch rund 200 € im Jahr für die Gewahrsamsschadendeckung.


Ein Fall, wie er so oder ähnlich immer wieder vorkommt. Landwirte schließen die Gewahrsamsschäden in die Betriebshaftpflicht mit ein und erwarten ein Rundum-Sorglos-Paket für Schäden an geliehenen Maschinen. Das ist jedoch leider nicht so. Gerade bei Schäden an Leihmaschinen gibt es in der Praxis sehr häufig Auseinandersetzungen mit der Versicherung. Ob und wie viel die Versicherung zahlt, hängt davon ab, ob die strengen Versicherungsbedingungen im Schadensfall erfüllt sind.


Kein Rundum-Sorglos-Paket:

Wenn Sie lediglich einfache Gewahrsamsschäden (ohne Brems-, Betriebs- und Bruchschäden) versichert haben, zahlt die Versicherung für Fahrzeuge im Fahrbetrieb in der Regel nur bei reinen Unfallschäden. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch eine plötzlich von außen einwirkende, mechanische Kraft verursacht wurde. Einige Beispiele:


  • Ein Anhänger kippt um und durch den Aufprall wird die Seitenwand beschädigt – wie im Fall Bayer.
  • Ein Landwirt fährt eine Spritze rückwärts gegen die Wand, dadurch entsteht ein Riss im Behälter.
  • Zwei Schlepper stoßen zusammen, dadurch verzieht sich der Frontlader.


In der Praxis sind es jedoch nicht nur Unfallschäden, die zu Schäden an Leihmaschinen führen, sondern ganz häufig (zusätzlich) Brems-, Betriebs- und Bruchschäden. Und diese sind in der einfachen Gewahrsamsschaden­deckung nicht versichert. Das ist z. B. der Fall, wenn


  • wie im Fall Bayer der Reifen durch Überladung, aber ohne äußere Einwirkung platzt;
  • ein Fahrzeug durch einen Fahrfehler von der Straße abkommt und dies zu einem Bruch von Achsen oder Radaufhängungen führt;
  • Schäden durch das Verrutschen der Ladung, durch eine Vollbremsung oder durch falsche Bedienung entstehen;
  • ein Verwindungsschaden vorliegt, also z. B. beim Silofahren ein Anhänger umkippt und sich dabei die Deichsel verzieht;
  • es durch das zu starke Einschlagen beim Rückwärtsdrehen zum Schaden an der Deichsel kommt;
  • sich beim Abkippen die Heckklappe eines Anhängers verzieht, weil der Landwirt vergessen hat, eine zusätzliche manuelle Sicherung der Heckklappe rechtzeitig zu lösen.


Solche und ähnliche Schäden werden von der Betriebshaftpflicht nur dann ersetzt, wenn der Landwirt zusätzlich Brems-, Betriebs- und Bruchschäden versichert hat. Im Fall von Landwirt Bayer würde die Versicherung dann neben dem reinen Unfallschaden an der Seitenwand auch den Schaden an Reifen und Felge zahlen.


In der Regulierungspraxis erweist es sich deshalb oft als hilfreich, wenn neben den einfachen Gewahrsamsschäden zusätzlich die Brems-, Betriebs- und Bruchschäden mit abgesichert sind. Dadurch besteht dann Versicherungsschutz für viel mehr typische Schadensfälle. Außerdem können zahlreiche Streitfälle von vornherein vermieden werden.


„Ich kann doch nichts dafür!“

Häufiges Streitthema in Schadensfällen ist die Verschuldensfrage. Denn bei der Gewahrsamsschadendeckung handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung zahlt also nur, wenn der ausleihende Landwirt den Schaden verschuldet hat, also zum Beispiel versehentlich zu nah an den Graben gefahren ist, ein Hindernis übersehen hat oder eine Situation falsch eingeschätzt hat.


Liegt jedoch kein Verschulden vor, zahlt die Versicherung nicht – trotz Gewahrsamsschadendeckung. Dazu zwei Beispiele:


  • Eine Maschine wird durch ein im Acker liegendes Metallrohr beschädigt. Damit konnte der Landwirt nicht rechnen, ihn trifft kein Verschulden. Deshalb zahlt die Versicherung nicht fürden entstandenen Schaden.
  • An einem Schlepper platzte beim Fahren eines Abhangs der Bremsschlauch. Daraufhin kippten Schlepper und Anhänger, es entstand ein Schaden von über 40 000 € an den beiden geliehenen Maschinen. Die Versicherung lehnt den Schadenersatz ab: es liege kein Verschulden vor. Ob das so rechtens ist, entscheidet sich demnächst vor Gericht.


Wichtig ist, dass Sie sich im Schadensfall nicht – völlig unnötig – selbst um den Versicherungsschutz bringen. Das kann passieren, wenn Sie gegenüber der Versicherung vorschnell jedes Verschulden von sich weisen. Denn wenn Sie beteuern „Ich kann nichts dafür“, zahlt die Versicherung nicht. Sie sollten mit Ihrem Verschulden deshalb nicht aus falscher Scham hinter dem Berge halten.


Ebenfalls keinen Versicherungsschutz gibt es für typische Ermüdungs- und Verschleißschäden. Zwar sind Sie als ausleihender Landwirt in solchen Fällen rein rechtlich auch nicht dazu verpflichtet, den Schaden zu begleichen, aber gerade bei kleineren Schäden (z. B. an der Zapfwelle) übernimmt in der Regel doch der ausleihende Landwirt den Schaden. In anderen Fällen teilen sich die beiden Parteien den Schaden. Wer will schon die gute Nachbarschaft aufs Spiel setzen.


Vom Lohnunternehmer geliehen?

Ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, hängt manchmal auch davon ab, von wem der Landwirt die Maschine geliehen hat – vom benachbarten Berufskollegen oder vom Lohnunternehmer bzw. Maschinenring.


Denn in manchen Versicherungspolicen gibt es bestimmte Einschränkungen. So ist es z. B. durchaus üblich, dass Schäden nur dann versichert sind, wenn Sie sich „im Rahmen der Nachbarschaftshilfe“, „bei Berufskollegen“ oder „im Rahmen des überbetrieblichen Maschineneinsatzes“ eine Maschine leihen. Maschinen, die Sie beim Lohnunternehmer oder Maschinenring leihen, sind dann nicht versichert! Zusätzliche Voraussetzung ist manchmal, dass die Maschine unentgeltlich ausgeliehen ist.


Zahlreiche Versicherer verzichten auf derartige Einschränkungen. Dann sind ganz allgemein die Schäden an geliehenen Maschinen und Geräten versichert – egal ob sie vom Nachbarn, vom Lohnunternehmer oder vom Maschinenring ausgeliehen sind.


Wenn Sie unsicher sind, welche ausgeliehenen Maschinen in Ihrem Fall versichert sind, sollten Sie die Versicherungsbedingungen genau lesen oder direkt beim Versicherer nachfragen.


Tipp: Wenn Ihre Versicherung keinen Versicherungsschutz für gewerblich geliehene Maschinen enthält, können Sie beim Lohnunternehmer nachfragen, ob dieser seine Maschinen durch eine Vollkasko- oder Maschinenbruchversicherung abgesichert hat. Ist das der Fall, sind Sie auch ohne Gewahrsamsschadendeckung auf der sicheren Seite.


Was sonst noch wichtig ist:

Der Versicherungsschutz greift nur dann, wenn die Maschine kurzfristig ausgeliehen wurde. In der Regel beträgt die Frist höchstens einen Monat, manchmal auch nur zwei Wochen.


  • Achtung: Die Maschine muss für den landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. In der Regel nicht erlaubt ist der Einsatz für gewerbliche Betriebe und für Lohnarbeiten wie z. B. den Winterdienst.
  • Wird die Maschine an einen Dritten ausgeliehen, z. B. an den Bruder, der gerade ein Haus baut, ist dieser Einsatz nicht versichert.
  • Nicht versichert sind Maschinen, die Sie gemeinsam mit anderen Landwirten gekauft haben, denn dann sind Sie Miteigentümer, und die Maschine gilt nicht als geliehen.
  • Kommt es zu einem Schaden, zahlt die Versicherung die über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Reparaturkosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Diese liegt in der Regel zwischen 10 000 und 30 000 €, manchmal bei bis zu 50 000 €. Einige Versicherer zahlen gegebenenfalls zusätzlich die Aufwendungen für eine Ersatzmaschine. Anne Schulze Vohren

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