Wer seinen Eltern ein Altenteil zahlt, kann diese Ausgaben grundsätzlich steuermindernd absetzen, das ist unumstritten. Ob jedoch die Aufwendungen für Baraltenteil, Wohnrecht usw. eventuell das für die LKK-Beiträge relevante Einkommen mindern, darüber entschied kürzlich das Bundessozialgericht und bestätigte dabei die bisherige Handhabe: Die LKK-Beiträge bemessen sich an den im Steuerbescheid festgesetzten Einkünften, ohne dass die Altenteilsleistungen abgezogen werden können. Im Übrigen könnten auch gesetzlich Versicherte keine Sonderausgaben und andere Aufwendungen von den für Sozialversicherungsbeiträge relevanten Einnahmen abziehen (Az.: B 12 KR 31/19 R).
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Wer seinen Eltern ein Altenteil zahlt, kann diese Ausgaben grundsätzlich steuermindernd absetzen, das ist unumstritten. Ob jedoch die Aufwendungen für Baraltenteil, Wohnrecht usw. eventuell das für die LKK-Beiträge relevante Einkommen mindern, darüber entschied kürzlich das Bundessozialgericht und bestätigte dabei die bisherige Handhabe: Die LKK-Beiträge bemessen sich an den im Steuerbescheid festgesetzten Einkünften, ohne dass die Altenteilsleistungen abgezogen werden können. Im Übrigen könnten auch gesetzlich Versicherte keine Sonderausgaben und andere Aufwendungen von den für Sozialversicherungsbeiträge relevanten Einnahmen abziehen (Az.: B 12 KR 31/19 R).