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Lohnarbeiten: Landwirt darf Umsätze pauschalieren

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Landwirt setzte seinen Mähdrescher flächenmäßig zu 80% für Lohnarbeiten ein und nur zu 20% kam die Maschine auf eigenen Flächen zum Einsatz. Die Umsätze aus den Lohnarbeiten pauschalierte er mit 10,7% Mehrwertsteuer.


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Das Finanzamt warf dem Landwirt wegen des geringen Eigenflächenanteils vor, er betreibe für seine Kollegen ein eigenes gewerbliches Lohnunternehmen. Darauf deute auch die Größe der Maschine hin, die für seine eigenen Flächen überdimensioniert sei. Für die gewerblichen Einkünfte wollte der Fiskus daher den vollen Mehrwertsteuersatz von 19% berechnen.


Der Streit landete vor dem Bundesfinanzhof, wo die Richter die Argumentation des Finanzamtes nicht gelten ließen. Es komme nicht auf die Größe der Maschine an oder auf das Verhältnis Eigen- zu Fremdflächen. Theoretisch sei auch ein Verhältnis mit einem noch geringeren Eigenanteil kein Problem. Entscheidend war für die Richter, dass der Kläger folgende Voraussetzungen erfüllte:


  • er war Landwirt,
  • der Mähdrescher gehörte zur normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebes und
  • bei den Druscharbeiten handelte es sich um typische landwirtschaftliche Dienstleistungen.


Damit hatte er die wesentlichen Vorgaben für die Pauschalierung erfüllt. Beachten Sie aber:


  • Wenn Sie beispielsweise nur einen Mähdrescher für Ihren Betrieb benötigen, aber zwei Drescher besitzen. Dann könnte Ihnen das Finanzamt die Pauschalierung verwehren, weil Sie den zweiten möglicherweise nur wegen der Lohnarbeiten angeschafft haben.
  • Halten Sie die Einkommensgrenzen ein, um noch als landwirtschaftlicher Erzeuger zu gelten. So sollte der Umsatz aus den Lohnarbeiten nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder 51500 €/Jahr betragen.
  • Durch die Pauschalierung können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Gerade bei teuren Maschinen, die Sie nur zu einem geringen Anteil im eigenen Betrieb einsetzen, sollten Sie daher genau nachrechnen, ob sich die Pauschalierung rechnet (Az.: V R 55/17). Ralf Stephany, Parta Bonn

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