Bestellen Sie regelmäßig eine Mühle auf Ihren Hof, um Ihr Getreide vermahlen zu lassen? Dann sollten Sie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes München kennen. Die Richter haben darin geklärt, wann Sie wieviel Umsatzsteuer zahlen müssen:
- Wenn Sie „nur“ Ihr Getreide mahlen und mischen lassen und dem Futter keine weiteren Zutaten zugefügt werden, handelt es sich um eine reine Dienstleistung durch den Müller für die 19% Umsatzsteuer fällig wird.
- Fügt das Unternehmen zusätzlich Pflanzenöle hinzu, fallen ebenfalls 19% Umsatzsteuer an. Das Öl ist in diesem Fall nur Nebenleistung, da es nur dazu dient, das Mehl besser zu vermischen und den Staub zu binden.
- Fügt der Müller hingegen futteraufwertende Zusatzstoffe hinzu, wie z.B. Mineralien, entscheidet das Verhältnis von Zusatzstoffen und Futter über die Höhe der Umsatzsteuer. Sie können nur dann mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% rechnen, wenn die Mühle die Zusatzstoffe selbst mitgebracht hat und deren Nettowert den Wert der Mahl- und Misch-Leistung (inkl. Wert des Pflanzenöls) übersteigt – also mehr als 50 % beträgt.
Beispiel: Die Mahl- und Mischkosten bestehen insgesamt zu 45% aus den Kosten der reinen Mahl- und Mischtätigkeit, zu 4% aus den Pflanzenölen und zu 51% aus den Kosten der Futterzusatzstoffe. In diesem Fall machen die Kosten der Zusatzstoffe einen Anteil von über 50 % an den Nettokosten aus. Sie können daher einen Umsatzsteuersatz von 7% einkalkulieren. Darauf weist der Informationsdienst „steuern agrar“ hin (Az.: 3 K 1211/13).