Ein Milchquoten-Makler,der seinen landwirtschaftlichen Kunden mangelhaft berät,haftet für einen dadurch eventuell entstehenden finanziellen Schaden.Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az:11 U 36/99). Der Fall:Eine Landwirtin hatte mehrere Hektar Grünland an ein Zahnarzt-Ehepaar veräußert.Die zugehörigen Milchquoten wollte sie anschließend getrennt an andere Milcherzeuger verpachten. Das Vorhaben scheiterte jedoch,weil im notariellen Kaufvertrag über die Grünlandfläche nichts davon erwähnt wurde,dass die auf ihr liegende Milchreferenzmenge von 19 339 kg abgetrennt werden sollte.Insofern ging mit dem Besitzübergang der Fläche auch die Milchquote auf das Zahnarzt-Ehepaar über. Da über dieses Thema im Vorfeld ausdrücklich gespro-chen worden war,hätte der Makler seine Auftraggeberin zumindest auf die Gefahr hinweisen müssen,dass mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Besitzübergabe auch die anteilige Referenzmenge auf das Arzt-Ehepaar übergehen könnte.Da sich das Arzt-Ehepaar weigerte,die mit der Fläche übergegangene Milchquote an die Landwirtin zurückzugeben,entstand ihr ein Schaden von über 25 000 DM. Diesen muss der Makler nach der Entscheidung des OLG Oldenburg ersetzen. Denn zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber besteht immer ein besonderes Treueverhältnis.Da die Landwirtin wenig geschäftserfahren war,hätte dieser sie über den drohenden Quotenverlust aufklären müssen.Sie durfte auch mit Recht den Makler bzw. dessen Mitarbeiter als besonders sachkundig in Milchquoten-Fragen ansehen.Deshalb konnte der Landwirtin am eingetretenen Schaden auch kein Mitverschulden gemäß §254 BGB angelastet werden. RA Mechtild Düsing
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