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Lesezeit: 9 Minuten

Auch „normale“ Familienbetriebe können Haftungsrisiken begrenzen, z.B. über eine GmbH. Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind also nicht nur etwas für Großbetriebe. Wir zeigen Ihnen, welche Rechtsform für Sie in Betracht kommen kann.


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Sie wollen kooperieren und Ihr Berater fragt Sie, ob Sie schon einmal über die Gründung einer Kapitalgesellschaft nachgedacht haben. ‚Das ist doch nur etwas für Großbetriebe‘, antworten Sie, weil Ihnen als erstes das laufende Insolvenzverfahren der KTG Agrar durch den Kopf schießt.


Weit gefehlt, die meisten Kapitalgesellschaften in der Landwirtschaft sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder GmbH & Co. Kommanditgesellschaften (KG), die rechtlich zwar zu den Personengesellschaften gehören, aber die Vorteile von Kapitalgesellschaften mitnehmen.


Über 4500 Agrarbetriebe in Deutschland sind in diesen beiden Rechtsformen organisiert. Tendenz steigend. Hinzu kommen 1000 weitere Betriebe, die als eingetragene Genossenschaft (eG) wirtschaften.


Für welche Betriebe sind diese drei Unternehmensformen interessant? Welche Vor- und Nachteile haben sie?


GmbH – Risiko minimieren


1. Für wen:

Eine GmbH kann aus einem oder mehreren Gesellschaftern bestehen. Der größte Vorteil ist die Haftungsbeschränkung. Davon profitieren Betriebe, die einen risikoreichen Betriebszweig ausgliedern wollen, z.B. die Biogasanlage oder ein Windrad. Oder auch Betriebe im Nebenerwerb, die ihr Risiko minimieren möchten.


2. Haftung:

Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Gesellschafter müssen also im Fall der Fälle nicht mit ihrem privaten Vermögen für Schulden einstehen.


3. Entscheidungen:

Die GmbH ist eine juristische Person. Daher können nicht die einzelnen Gesellschafter z.B. einen Kaufvertrag für einen Schlepper abschließen, sondern die GmbH selbst ist der Vertragspartner. Das geht aber nicht ohne einen Geschäftsführer. Diese Position kann einer der Gesellschafter übernehmen. Sie dürfen aber auch einen Dritten dafür bestellen.


Neben dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung ein wichtiges Organ. Laut Gesetz müssen Sie mindestens einmal pro Jahr so eine Versammlung abhalten. Hier werden wichtige Entscheidungen getroffen, z.B. ob Sie überhaupt einen Schlepper kaufen wollen oder welches Gehalt dem Geschäftsführer zusteht. Einen Aufsichtsrat benötigen Sie erst bei mehr als 500 Arbeitnehmern.


4. Gründung:

Die Gründungsgesellschafter müssen ein Haftkapital von mindestens 25000 € gewährleisten. Beachten Sie aber, dass die Höhe bei der Frage nach der Kreditwürdigkeit eine wichtige Rolle spielt. Also sollten insbesondere kapitalintensive Gesellschaften über ein höheres Startkapital nachdenken, um Geschäftspartnern die erforderliche Absicherung zu gewährleisten. Ratsam sind je nach Größe der GmbH etwa 100000 €.


Bei der Gründung leistet jeder Gesellschafter eine vertraglich bestimmte Einlage (Stammeinlage). Sie können sogar Sacheinlagen, also z.B. Flächen oder Maschinen einbringen. Eine Gründung durch Sacheinlagen ist allerdings zeit- und auch kostenintensiv. Denn hier gelten strenge Regeln, da der Wert von Sacheinlagen oft aufwendig zu bestimmen ist. Sie müssen für das Registergericht einen Bericht anfertigen, der die Bewertung der Sacheinlagen begründet. Das geht vielfach mit Hilfe eines Gutachters.


Die Gründung und auch jede Änderung des Gesellschaftervertrages muss durch einen Notar erfolgen. Es gibt gesetzliche Mindestanforderungen, was der Gesellschaftervertrag beinhaltet: z.B. Firma und Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals, sowie die Höhe der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlage, die diese bei der Gründung zahlen.


5. Handelsregister:

Sie müssen bestimmte Informationen der Gesellschaft im Handelsregister eintragen lassen: z.B. die Rechtsform und den Firmensitz, vertretungsberechtigte Personen und das Stammkapital.


6. Buchführung:

Die GmbH ist zur Buchführung verpflichtet. Die Gewinn- ermittlung nach Durchschnittssätzen oder Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht möglich. Obwohl die GmbH der Rechtsform nach als Gewerbebetrieb gilt, darf sie die Umsatzsteuer pauschalieren, wenn sie dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Ihren Jahresabschluss müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen (www.bundesanzeiger.de).


GmbH & Co. KG – der Mittelweg


1. Für wen:

Eine GmbH & Co. KG eignet sich für Sie, wenn Sie die Vorteile der beschränkten Haftung, wie bei der GmbH und die steuerlichen Vorteile von Personengesellschaften vereinen wollen. Denn die GmbH & Co. KG ist eine erweiterte Form der KG. Rechtlich gesehen gehört sie zu den Personengesellschaften.


2. Haftung:

Eine KG besteht mindestens aus zwei Gesellschaftern. Einer der Gesellschafter, der Kommanditist haftet nur beschränkt und zwar in Höhe seiner bei Gründung übernommenen Hafteinlage. Darüber hinaus muss er sein Privatvermögen nicht antasten. Den Umfang der Hafteinlagen der Kommanditisten regeln Sie im Gesellschaftsvertrag. Die Höhe müssen Sie ins Handelsregister eintragen. Der andere Gesellschafter, der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen (top agrar 7/2016, S. 30). Der Clou nun bei der GmbH & Co. KG: Eine GmbH übernimmt die Funktion des Komplementärs. Da die GmbH keine natürliche Person ist, muss sie im Fall der Fälle also nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Das Privatvermögen der Gesellschafter wird also nicht angetastet.


3. Entscheidungen:

Wie bei der GmbH entscheiden die Gesellschafter, ob sie einen neuen Schlepper kaufen wollen. Der Kaufvertrag muss allerdings im Namen der GmbH & Co. KG unterzeichnet werden. Dazu brauchen Sie einen Geschäftsführer. Wie bei einer KG führt in der Regel der Komplementär die Geschäfte. Bei einer GmbH & Co. KG ist das die GmbH, die wiederum durch ihren Geschäftsführer handelt. Meistens übernimmt einer der Kommanditisten zusätzlich den Posten des Geschäftsführers der GmbH. In der Praxis sind in der Regel die Kommanditisten auch zeitgleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH (Übers. 1). Dann ist sichergestellt, dass die GmbH im Interesse der Kommanditisten handelt.


4. Gründung:

Zunächst müssen Sie eine GmbH gründen, danach die GmbH & Co. KG. Um einen Termin beim Notar kommen Sie nicht herum. Bedenken Sie, dass Sie für die GmbH-Gründung 25000 € Stammkapital benötigen. Zusätzlich leisten die Kommanditisten wie bei einer einfachen KG eine Hafteinlage. Eine bestimmte Höhe ist nicht vorgeschrieben.


5. Handelsregister:

Hier gelten die gleichen Regeln, wie bei der GmbH: Ein Eintrag im Handelsregister ist Pflicht.


6. Buchführung:

Die GmbH & Co. KG ist zur Buchführung verpflichtet. Da es sich um eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft handelt, müssen Sie für die GmbH und die KG je einen eigenständigen Jahresabschluss erstellen. Beide Jahresabschlüsse müssen Sie im Bundesanzeiger veröffentlichen. Achten Sie bei der Bilanzierung darauf, dass Sie für die Komplementär-GmbH das Körperschaftssteuergesetz beachten. Bei der GmbH fällt immer Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Da die GmbH aber vorwiegend der Verwaltung dient, bekommt sie in der Regel nur eine kleine Vergütung, um die entstandenen Kosten zu decken und eine Vergütung dafür, dass sie die Haftung übernimmt. Sie erzielt also insgesamt keine nennenswerten Einkünfte. In der Praxis hat die GmbH auch keinen Anteil am erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft.


Wie die Kommanditisten die ihnen zugerechneten Gewinne versteuern, lesen Sie in top agrar 7/2016, S. 34.


Übrigens dürfen Sie wie bei einer normalen „landwirtschaftlichen“ KG auch die Umsatzsteuer pauschalieren.


eG – unter Genossen


1. Für wen:

Besonders in Ostdeutschland sind eingetragene Genossenschaften (eG) verbreitet. Das ist historisch bedingt. Denn nach der Auflösung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) war die Genossenschaft zunächst die einzige zulässige Rechtsform. Die Gründung einer eG eignet sich, wenn mehrere größere Betriebe bzw. Flächeneigentümer mit vergleichbaren Interessen zusammenkommen. Das kann die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen, die gemeinsame Erledigung von Druscharbeiten (siehe S. 46) oder die Errichtung und der gemeinsame Betrieb einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage (Energiegenossenschaft) sein.


2. Haftung:

Gläubiger können nur auf das Vermögen der eG zugreifen. Das der Mitglieder dürfen Sie nicht antasten. Ist das Vermögen der Genossenschaft aufgebraucht, müssen die Mitglieder nicht um ihr privates Vermögen fürchten. Sie haften nur mit ihrem Genossenschaftsanteil. Den bestimmen die Mitglieder in ihrer Satzung. Halten Sie zudem in der Satzung fest, dass bei einer Insolvenz die sogenannte Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen ist. D.h. die Genossen müssen nicht nachträglich haften bzw. das Genossenschaftskapital aufstocken.


3. Entscheidungen:

Regelmäßig finden Generalversammlungen statt, zu denen alle Mitglieder eingeladen sind. Hier werden anstehende Entscheidungen getroffen, z.B. mögliche Satzungsänderungen. Im Rahmen der Versammlung wird auch der Aufsichtsrat und Vorstand gewählt.


Der mindestens dreiköpfige Aufsichtsrat kontrolliert die Unternehmensführung und berät den Vorstand. Dieser ist für die Unternehmensführung verantwortlich. Sie brauchen in der Regel mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Sie können in der Satzung aber auch eine höhere Zahl bestimmen.


Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, reicht es aus, wenn eine Person den Vorstand übernimmt. Einen Aufsichtsrat benötigen Sie dann nicht. Den Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand dürfen nur Mitglieder aus der Genossenschaft übernehmen. Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates ist in der Satzung zu regeln.


4. Gründung:

Wollen Sie eine eG gründen, brauchen Sie mindestens drei Mitglieder und eine schriftliche Satzung. Beachten Sie, dass diese die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte abdeckt. Sie müssen z.B. folgende Angaben machen:


  • Sitz der Genossenschaft,
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Haftung der Mitglieder,
  • wie die Generalversammlung der Mitglieder einberufen wird.


Ein bestimmtes Mindestkapital ist nicht erforderlich. Sie müssen allerdings eine sogenannte Gründungsprüfung durchführen lassen. Das geht nur, wenn Sie Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands sind. Der Verband prüft dann, ob die Genossenschaft genügend Kapital für die geplante Geschäftstätigkeit zur Verfügung hat und ob ein klares Geschäftskonzept vorliegt. Bedenken Sie auch: je geringer Ihr Kapital, desto schlechter die Kreditwürdigkeit. Daher bietet es sich an, je nach Unternehmensgröße ein bestimmtes Mindestkapital festzulegen.


5. Genossenschaftsregister:

Den notariell zu beglaubigenden Eintrag im Genossenschaftsregister müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht vornehmen. Dazu benötigen Sie die Bescheinigung der Gründungsprüfung sowie einen Nachweis über die Mitgliedschaft im Genossenschaftsverband.


6. Buchführung:

Ihren Gewinn darf eine eG nicht nach Durchschnittssätzen oder Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Sie ist zur Buchführung verpflichtet. Außerdem müssen Sie einen Jahresabschluss und Lagebericht erstellen. Der genossenschaftliche Prüfverband kontrolliert in der Regel jährlich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dazu prüft er den Jahresabschluss und Lagebericht.


Die Umsatzsteuer dürfen Sie im Übrigen pauschalieren.


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