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Mieter baut PV-Anlage auf gemietete Halle: Wem gehört die Anlage?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe seit 2012 eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf einer Werkstatthalle. Die Anlage gehört mir, die Werkstatt nicht. Nun steht die Halle zum Verkauf. Die PV-Anlage steht nicht im Grundbuch, obwohl der Hallenbesitzer und ich das vertraglich vereinbarten. Mein Vermieter hat sich nicht gekümmert. Nun habe ich Angst, dass es mit dem neuen Besitzer Streit um die Anlage gibt. Was kann ich machen?


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Ich habe seit 2012 eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf einer Werkstatthalle. Die Anlage gehört mir, die Werkstatt nicht. Nun steht die Halle zum Verkauf. Die PV-Anlage steht nicht im Grundbuch, obwohl der Hallenbesitzer und ich das vertraglich vereinbarten. Mein Vermieter hat sich nicht gekümmert. Nun habe ich Angst, dass es mit dem neuen Besitzer Streit um die Anlage gibt. Was kann ich machen?


Ich würde davon ausgehen, dass das Ihre PV-Anlage ist. Allerdings sollten Sie sich darum kümmern, dass das Recht zum Anlagenbetrieb für Sie im Grundbuch eingetragen wird.


Denn steht eine Sicherheit im Grundbuch, ist rechtlich völlig klar, dass die PV-Anlage nur ein sogenannter Scheinbestandteil ist: ein solcher gehört dem Mieter/Pächter, der ihn angebaut hat, und nicht dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer.


Dagegen gehört alles, was fest mit Grund und Boden verbunden ist, dem Eigentümer des Grundstücks bzw. des Gebäudes. Bei Ihrer PV-Anlage stellt sich nun die Frage, ob diese Anlage ein Scheinbestandteil ist oder nicht. Denn auch wenn keine Grundbuchabsicherung erfolgt ist, wird der Grundstückseigentümer nicht automatisch Eigentümer der Anlage.


  • Lässt sich die Anlage gut abbauen und ist nach dem Abbau kein Schrottwert, spricht das für einen Scheinbestandteil.
  • Auch Ihre Vereinbarungen im Mietvertrag spielen eine Rolle: Wenn Sie festgelegt haben, dass Sie als Mieter des Dachs Eigentümer der Module sind, spricht das deutlich dafür, dass Ihnen die Module auch gehören. Ebenfalls erwähnten Sie die Klausel mit dem Grundbuch. Weisen Sie Ihren Vermieter noch einmal auf diese Klausel hin, damit er sie auch umsetzt und der Grundbucheintrag erfolgt. Das bringt die nötige Klarheit.Dr. Helmut Loibl, Paluka, Sobola Loibl & Partner, Regensburg

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