Ein Milcherzeuger übernahm im Zuge der Hofübergabe von seinem Vater auch Flächen, die dieser noch vor Beginn der Milchquoten-Regelung (2. April 1984) zugepachtet hatte. Der Pachtvertrag endete am 31. Oktober 2003, nachdem er zuvor einmal vom Vater und später auch vom Sohn auf eigenen Namen verlängert wor-den war.
Bei den betroffenen Flächen handele es sich immer noch um so genannte Altpachtflächen im Sinne der Milchgarantiemengen-Verordnung mit entsprechendem Pächterschutz, entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Az: 2 LB 66/08). Ent-scheidend sei, dass der Rückgabe der Flächen an den Verpächter eine „ununterbrochene Nutzungsüberlassung“ vorausgegangen sei, die ihren Ursprung in einem vor dem 2. April 1984 abgeschlossenen Pachtvertrag hatte.