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topplus Aus dem Heft

Mit Mietwohnungen Steuern sparen

Lesezeit: 1 Minuten

Bauen Sie Wirtschaftsgebäude oder Teile Ihres Betriebsleiterhauses zu Mietwohnungen um, dürfen Sie in den ersten vier Jahren bis zu 7% der Herstellungskosten pro Jahr abschreiben. Bislang lag der Satz bei 2% pro Jahr. Die zusätzliche Sonderabschreibung von 5% pro Jahr gilt rückwirkend ab dem 1.9.2018. Beachten Sie aber:


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  • Die Abschreibung gilt nur für Mietwohnungen, die Sie zwischen dem 1.9.2018 und dem 1.1.2022 hergestellt oder angeschafft haben.
  • Die Abschreibung ist auf die ersten vier Jahre begrenzt.
  • Sie gilt nur für neue Mietwohnungen. Kaufen Sie eine fertige Wohnung, darf diese vorher nicht vermietet worden sein.
  • Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ist auf 2000 €/m2 Herstellungskosten begrenzt. Wer teurer baut, kann nur 7% von 2000 €/m2 geltend machen. Bei Ausgaben über 3000 €/m2 ist die Abschreibung nicht möglich.
  • Sie müssen die Wohnung mindestens zehn Jahre lang vermieten. Wenn nicht, ist die Abschreibung rückgängig zu machen.


Stb. Bernhard Billermann, Münster

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