Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Aus dem Heft

Mitarbeiter: Neue Hinweispflichten für Arbeitgeber in Sachen Urlaub

Lesezeit: 2 Minuten

Hat ein Mitarbeiter seinen Jahresurlaub noch nicht vollständig beansprucht, verfallen die übrig gebliebenen Urlaubstage bislang grundsätzlich zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres bzw. spätestens zum 31.3. des Folgejahres. Nach neuer Rechtsprechung verfallen gesetzliche Urlaubstage nur noch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zuvor tatsächlich ermöglicht hat, den Jahresurlaub vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres im vollem Umfang zu beanspruchen. Das geht aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes hervor.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Konkret müssen Sie Ihre Mitarbeiter nun Jahr für Jahr schriftlich bzw. per E-Mail darüber informieren, wie viele Urlaubstage ihnen im laufenden Kalenderjahr noch zustehen. Machen Sie dabei deutlich, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende verfällt. Im Jahr 2019 müssen Sie spätestens im dritten Quartal, also bis Ende September, eine entsprechende Mitteilung an ihre Mitarbeiter machen. In den nächsten Jahren können Sie die Mitteilung jeweils bereits zu Beginn des Jahres herausgeben. Ein Musterschreiben, das diesen Anforderungen gerecht wird, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft.


Aus Beweisgründen sollten Sie sich den Empfang des Schreibens von Ihren Mitarbeitern quittieren lassen, das Schreiben per Einwurf-Einschreiben verschicken oder bei einer E-Mail eine Lesebestätigung anfordern.


Diese Grundsätze gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub gibt es in der Regel keine entsprechenden Hinweispflichten, solange gesetzlicher und übergesetzlicher Urlaub im Arbeitsvertrag separat geregelt sind.


In der Vergangenheit hat kaum ein Arbeitgeber die o.g. Mitteilungen gemacht. Deshalb können Mitarbeiter oft noch den nicht gewährten Urlaub der Vergangenheit in Anspruch nehmen. Die Urlaubsansprüche verjähren jedoch voraussichtlich drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Urlaubsansprüche entstanden sind.


Marion von Chamier, Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband, Münster

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.