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Mitarbeiter: Was im Krankheitsfall gilt

Lesezeit: 5 Minuten

Im Winter haben Erkrankungen Saison. Gut, wenn sich Landwirte als Arbeitgeber mit den Details von Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung auskennen.


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Erkrankt ein Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten. Soweit, so klar. Aber,


  • was ist z.B., wenn der Mitarbeiter neu im Betrieb ist oder wiederholt erkrankt?
  • wie hoch muss die Lohnfortzahlung sein, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters schwankt oder er Überstunden vergütet bekommt?
  • ist es richtig, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) schon vom ersten Krankheitstag an verlangen kann?


Im Alltag stellen sich solche und ähnliche Fragen immer wieder.


Ab wann Lohnfortzahlung?

Erkrankt ein Mitarbeiter oder fällt er wegen eines Unfalls aus, muss der Arbeitgeber ihm für sechs Wochen, also 42 Kalendertage, weiterhin seine Vergütung als Lohnfortzahlung zahlen. Zu den 42 Tagen zählen dabei auch alle arbeitsfreien Tage, wie Sonn- und Feiertage sowie sonstige arbeitsfreie Tage.


Hat ein Mitarbeiter seinen Job erst vor Kurzem angetreten, muss der Arbeitgeber erst Lohnfortzahlung leisten, nachdem das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vier Wochen bestanden hat. In den ersten vier Wochen hat der Mitarbeiter lediglich einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenversicherung. Tritt die Erkrankung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses auf und dauert sie über die ersten vier Wochen hinaus an, so hat der Mitarbeiter nach vier Wochen im Job einen Lohnfortzahlungsanspruch für maximal sechs Wochen.


Die Sechs-Wochen-Frist beginnt immer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor Arbeitsbeginn vorlag und der Mitarbeiter wegen Krankheit gar nicht zur Arbeit gekommen ist. Kommt der Mitarbeiter erst zur Arbeit und muss z.B. nach zwei Stunden wegen Krankheit nach Hause gehen, beginnt die Sechs-Wochen-Frist grundsätzlich am Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.


Hat ein Mitarbeiter bei ununterbrochener Krankheit sechs Wochen Lohnfortzahlung bezogen, hat er danach nur noch Anspruch auf Krankengeld.


Mitarbeiter mehrfach krank:

Wenn ein Mitarbeiter mehrfach erkrankt, so hängt sein Lohnfortzahlungsanspruch von der Art der Erkrankung ab.


Liegen den Ausfallzeiten des Mitarbeiters verschiedene Erkrankungen zugrunde, handelt es sich um eine sogenannte Wiederholungskrankheit. Dann muss der Arbeitgeber grundsätzlich für jede einzelne Erkrankung Lohnfortzahlung gewähren. Ist ein Mitarbeiter zum Beispiel fünf Wochen wegen einer Lungenentzündung ausgefallen, hat anschließend wieder zwei Wochen gearbeitet und erleidet dann einen Bandscheibenvorfall, hat er für den Bandscheibenvorfall erneut Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung.


Erleidet der Mitarbeiter dagegen den Bandscheibenvorfall noch während er wegen der Lungenentzündung krankgeschrieben ist, liegt keine Wiederholungskrankheit vor. Der Arbeitgeber muss dann insgesamt nur sechs Wochen Lohnfortzahlung gewähren.


Immer dieselbe Krankheit:

Erkrankt ein Mitarbeiter mehrfach an ein und derselben Krankheit, handelt es sich um eine Fortsetzungskrankheit. Dann hat er für die einzelnen Zeiten von Erkrankung und Fortsetzungserkrankung insgesamt nur Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Nur in Ausnahmen kann ein Mitarbeiter für zwei Zeiten einer Fortsetzungskrankheit jeweils sechs Wochen Lohnfortzahlung beanspruchen. Und zwar, wenn


  • zwischen den zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträumen mehr als sechs Monate liegen. Beispiel: Die Mitarbeiterin Lena T. war von Anfang Februar bis Ende Mai 2018 wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Seit dem 5. Dezember 2018 fällt sie erneut wegen des gleichen Bandscheibenvorfalls aus. Da seit Ende Mai über sechs Monate vergangen sind, hat Lena erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate verstrichen sind. Beispiel: Der Mitarbeiter Sven H. war vom 25.11.2017 bis zum 30.8.2018 wegen Morbus Crohn krankgeschrieben. Danach arbeitete er wieder, fiel dann aber ab dem 3. Dezember 2018 erneut wegen Morbus Crohn aus. Weil seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit im November 2017 zwölf Monate verstrichen sind, hat Sven erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung.


Höhe der Lohnfortzahlung:

Während der Lohnfortzahlung wird das Geld weitergezahlt, das der Arbeitnehmer auch ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte (Ausnahmen: z.B. Überstundenbezahlung und/oder -zuschläge, Fahrtkostenzuschüsse sowie Auslagenersatz). Schwankt die Arbeitszeit, bemisst sich die „regelmäßige“ Arbeitszeit nach der Durchschnittsarbeitszeit der letzten zwölf Monate. Besteht das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Erkrankung weniger als ein Jahr, ist der bisher absolvierte Zeitraum maßgebend.


AU schon am ersten Tag?

Mitarbeiter müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit direkt bis zum üblichen Arbeitsantritt mitteilen. Das geht mündlich, telefonisch, per Handynachricht. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist in den ersten drei Kalendertagen aber nicht notwendig. Spätestens jedoch am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag muss der Mitarbeiter eine AU vorlegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, muss der Mitarbeiter unverzüglich eine neue AU vorlegen.


Legt ein Mitarbeiter die AU nicht fristgerecht vor, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung stoppen. Sobald aber der Mitarbeiter die AU nachreicht, muss der Arbeitgeber auch rückwirkend wieder Lohnfortzahlzung leisten.


Übrigens: Fehlt ein Mitarbeiter z.B. wiederholt einzelne Tage vor oder nach dem Wochenende, kann ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung eine AU verlangen. Einen besonderen Grund braucht er dafür nicht zu haben. Kommt der Mitarbeiter diesem Verlangen nicht nach, hat er vom ersten Tag an keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.


Krank im Urlaub:

Erkrankt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs, so werden die durch die ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Krankheitstage muss ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dann nachträglich Urlaub gewähren.


Dabei darf der Mitarbeiter aber nicht von sich aus den Urlaub verlängern. Dies muss er mit dem Arbeitgeber abstimmen.


Kontakt:


anne.schulze-vohren@topagrar.com

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