Wir haben auf unserem Acker illegal entsorgten Müll gefunden. Diesen müssten wir kostenpflichtig entsorgen. Wer ist für die Beseitigung zuständig? Müssen wir die Beseitigung bezahlen?
Wir haben auf unserem Acker illegal entsorgten Müll gefunden. Diesen müssten wir kostenpflichtig entsorgen. Wer ist für die Beseitigung zuständig? Müssen wir die Beseitigung bezahlen?
Für die Müllentsorgung auf Grundstücken, welche die Allgemeinheit betreten darf, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also z.B. ein kommunaler Abfallzweckverband, oder die Kommune bzw. der Landkreis zuständig. Diese müssen den Abfall aufsammeln und beseitigen und die Kosten dafür tragen. Bei dem Grundstück muss es sich allerdings um eine Fläche handeln, die Sie vor dem Zutritt der Allgemeinheit rechtlich nicht entziehen können, weil dort das Betretungsrecht zum Erholungszweck gilt. Darunter fallen unter anderem Wälder, Feldränder und landwirtschaftliche Flächen, die gerade ungenutzt sind. Für Ackerflächen gilt der Zeitraum zwischen Ernte und Einsaat bzw. bei Wiesen kurz nach der Ernte als ungenutzte Zeit.
RA Josef Deuringer, Meidert & Kollegen, Augsburg
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Wir haben auf unserem Acker illegal entsorgten Müll gefunden. Diesen müssten wir kostenpflichtig entsorgen. Wer ist für die Beseitigung zuständig? Müssen wir die Beseitigung bezahlen?
Wir haben auf unserem Acker illegal entsorgten Müll gefunden. Diesen müssten wir kostenpflichtig entsorgen. Wer ist für die Beseitigung zuständig? Müssen wir die Beseitigung bezahlen?
Für die Müllentsorgung auf Grundstücken, welche die Allgemeinheit betreten darf, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also z.B. ein kommunaler Abfallzweckverband, oder die Kommune bzw. der Landkreis zuständig. Diese müssen den Abfall aufsammeln und beseitigen und die Kosten dafür tragen. Bei dem Grundstück muss es sich allerdings um eine Fläche handeln, die Sie vor dem Zutritt der Allgemeinheit rechtlich nicht entziehen können, weil dort das Betretungsrecht zum Erholungszweck gilt. Darunter fallen unter anderem Wälder, Feldränder und landwirtschaftliche Flächen, die gerade ungenutzt sind. Für Ackerflächen gilt der Zeitraum zwischen Ernte und Einsaat bzw. bei Wiesen kurz nach der Ernte als ungenutzte Zeit.