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Hofübergabe

Nachabfindung: Was steht den Geschwistern zu?

Wenn der Hoferbe Flächen verkauft oder Teile des Betriebes landwirtschaftsfremd nutzt, verlangen die Geschwister häufig eine Nachabfindung.

Lesezeit: 7 Minuten

In Zeiten des starken Strukturwandels ist bei der Hofübergabe oft noch gar nicht klar,ob der Hofnachfolger den Betrieb dauerhaft weiterführt und wie er ihn bewirtschaftet.Falls er sich entschließt, den Betrieb bzw.Teile des Betriebes zu veräußern oder landwirtschaftsfremd zu nutzen,haben seine Geschwister Anspruch auf eine Nachabfindung zumindest im Bereich der nordwestdeutschen Höfeordnung.Deshalb sollte sich die Familie möglichst schon bei der Hofübergabe Gedanken über eine sinnvolle Regelung für den möglichen Nachabfindungsfall machen. Bei der Betriebsübergabe nach der Höfeordnung wird der Hoferbe alleiniger Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes.Dadurch soll die langfristige Fortführung des Hofes als Einheit gewährleistet werden.Die Geschwister werden nur eingeschränkt am landwirtschaftlichen Erbe beteiligt:Die Grundlage für ihre Abfindung ist nicht der Verkehrswert,sondern der erheblich niedrigere Hofeswert (1,5fache des Einheitswertes).Dieser weitgehende Verzicht der Miterben ist im Sinne der Höfeordnung aber nur dann gerechtfertigt,wenn der Hofnachfolger den existenzfähigen Betrieb erhält,erfolgreich weiterentwickelt und ihn möglichst ungeschmälert an die nächste Generation weitervererbt.Wenn der Hoferbe den Betrieb ganz oder teilweise verkauft oder für landwirtschaftsfremde Zwecke nutzt,haben die weichenden Erben grundsätzlich einen Anspruch auf Nachabfindung.Der Hoferbe muss sie an den Erlösen der Veräußerung oder der außerlandwirtschaftlichen Nutzung beteiligen. Typische Fälle,in denen eine Nachabfindung fällig wird: wenn der Hoferbe den gesamten Hof oder einzelne Hofesgrundstücke veräußert; wenn er Grund und Boden zu Eigentum in das Vermögen einer Gesellschaft einbringt; wenn er wesentliche Teile des übernommenen Hofeszubehörs veräußert oder anderweitig verwertet; wenn er Teile des Hofes oder den gesamten Betrieb in eine landwirtschaftsfremde Nutzung überführt. Eine Nachabfindung der Geschwister kommt nach der Höfeordnung aber nur dann in Frage,wenn der Hof zum Zeitpunkt des Übergangs auf den Hoferben tatsächlich ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.Maßgeblich dafür ist zunächst die Eintragung in die Höferolle bzw.der Hofvermerk im Grundbuch.Außerdem muss der Hof zum Zeitpunkt des Übergangs eine wirtschaftliche Betriebseinheit gewesen sein.Davon kann man in der Regel dann ausgehen,wenn der Hofübergeber den Hof bis zum Erbfall bzw.bis zur Übertragung aktiv bewirtschaftet hat.War der Hof z diesem Zeitpunkt bereits verpachtet,kann man nur dann von einer wirtschaftlichen Betriebseinheit ausgehen,wenn eine Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung zum Zeitpunkt des Übergangs tatsächlich noch möglich gewesen wäre. Stellt sich heraus,dass der Hof zum Zeitpunkt des Übergangs kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war,haben die weichenden Erben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Nachabfindung. Aber Vorsicht:In diesem Fall könnten die weichenden Erben darauf bestehen,dass die Abfindung,die sie beim Erbfall bzw. bei der Hofübergabe erhalten haben,nach den Maßgaben des Bürgerlichen Rechts neu und damit höher festgesetzt wird. Wenn erst nach der Hofübergabe die Hofeigenschaft verloren geht oder der Hofvermerk gelöscht wird,steht den Geschwistern ohnehin eine Nachabfindung im Sinne der Höfeordnung zu. Nachabfindung für Mutter und Geschwister Einen Anspruch auf Nachabfindung haben die Geschwister des Hoferben.Dazu gehören auch die möglichen unehelichen Kinder des Hofübergebers.Aber auch die Mutter des Hofnachfolgers hat nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Nachabfindungsanspruch,weil sie als Ehefrau des Hofübergebers ebenso wie die Geschwister des Hofnachfolgers zu den weichenden Erben gehört.Zwar verzichtet die Mutter in der Regel zugunsten eines lebenslangen Altenteilsrechtes auf ihre Abfindungsansprüche nach §12 der Höfeordnung und überlässt vielfach auch im Nachabfindungsfall dem Hofnachfolger den Betrag,der ihr rechtlich als Nachabfindung zusteht.Das ändert aber nichts daran,dass ihr Anteil im Falle der Nachabfindung rechnerisch ermittelt werden muss,so dass sich der Anteil für die Geschwister des Hoferben entsprechend verringert.Dazu ein Beispiel: Ein 35 Jahre alter Landwirt,der vor sieben Jahren den Betrieb des verstorbenen Vaters übernommen hatte,verkauft einen Hektar Bauland und muss seiner Schwester eine Nachabfindung zahlen.Der Verkaufserlös,den er mit seiner Schwester teilen muss,beträgt nach Abzug aller möglichen Abschläge 80 000 E .Wie hoch die Nachabfindung für die Schwester ist,hängt von ihrer gesetzlichen Erbquote ab.Und die berechnet sich wie folgt: Zunächst entfallen auf die Witwe des ehemaligen Hofinhabers rechnerisch 50% (vorausgesetzt:Ehe in Zugewinngemeinschaft),auch wenn sie diese vielfach nicht geltend macht.Der Hoferbe und seine Schwester haben also zusammen einen Anspruch auf die restlichen 50 %.Davon bekommt die Schwester wiederum die Hälfte,also 25 %.Das Ergebnis:Der Hofnachfolger muss der Schwester eine Nach-abfindung von 20 000 E zahlen.Hätte der Hoferbe zwei Schwestern,würde den drei Geschwistern jeweils 1/6 (ca.16,6 %)zustehen,so dass die Schwestern eine Nachabfindung von je 13 333 E erhalten würden. Übrigens:Wenn die Geschwister des Hofnachfolgers sowohl vom Hofvermögen als auch hofesfreien Vermögen nur den gesetzlichen Pflichtteil bekommen haben (Hälfte der normalen Erbquote), steht ihnen auch im Falle der Nachabfindung nur die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu.Dieser Fall ist allerdings recht selten;er tritt nur dann ein,wenn der Vater z.B.per Testament eine solche Pflichtteilsregelung angeordnet hat. In der Praxis kommt es vor,dass die Geschwister des Hofnachfolgers im Übergabevertrag erklären,dass sie auf eine Abfindung vom Hof verzichten bzw.dass sie bereits abgefunden sind.Mancher Hoferbe glaubt,dass die Geschwister dann auch keinen Anspruch mehr auf eine spätere Nachabfindung haben. Das ist falsch!Der Verzicht auf die Abfindung bedeutet nicht,dass jemand auch auf eine spätere Nachabfindung verzichtet hat oder verzichten muss.Die Nachabfindung ist nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn der weichende Erbe ausdrücklich per Unterschrift auf die Nachabfindung verzichtet und vom Notar über die Folgen belehrt worden ist.Ein Ausschluss von Nachabfindungen,der nur zwischen Hofübergeber und Hofnachfolger vereinbart und unterschrieben wurde,ist unwirksam. Falls aber eines der Geschwister tatsächlich auf die Nachabfindung verzichtet entweder im Voraus per Hofübergabevertrag oder wenn der Nachabfindungsfall tatsächlich ansteht bekommen die anderen berechtigten Geschwister deshalb nicht mehr Geld.Denn die Nachabfindungsquoten bleiben gleich,unabhängig davon,ob einzelne Berechtigte ihren Anteil in Anspruch nehmen oder nicht. Anders ist es,wenn ein Nachabfindungsberechtigter einen vollständigen Erbverzicht erklärt oder stirbt.In der Praxis kommt es häufig vor,dass der Nachabfindungsfall erst dann eintritt,wenn sowohl der Hofübergeber als auch dessen Ehefrau bereits verstorben sind.In diesem Fall fällt der rechnerische Anteil der Ehefrau ihren Kindern zu,also dem Hofnachfolger und seinen Geschwistern.Dadurch erhöht sich die Quote,mit der die Geschwister des Hofnachfolgers an künftigen Erlösen aus nachabfindungsfähigen Geschäften beteiligt werden müssen.Dazu ein Beispiel: Ein Hoferbe verkauft 5 Jahre nach dem Erbfall den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und ergreift eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit.Vater und Mutter sind bereits verstorben.Die Schwester des Hoferben verlangt eine Nachabfindung. Nach ihrer gesetzlichen Erbquote stehen ihr zunächst 25 %des bereinigten Verkaufserlöses zu.Hinzu kommen allerdings weitere 25 %aus dem Erbe der Mutter.Denn der Mutter (vorausgesetzt:Ehe in Zugewinngemeinschaft)stand rechnerisch ein Nachabfindungsanspruch von 50 %zu,der zur Hälfte an den Hoferben und zur anderen Hälfte an die Schwester vererbt wird.Das Ergebnis:Der Hoferbe muss seine Schwester mit 50 %am bereinigten Verkaufserlös beteiligen. Nachabfindung auf 20 Jahre begrenzt Der Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben ist grundsätzlich auf 20 Jahre begrenzt und nimmt im Laufe der Jahre ab.Und zwar wie folgt: In den ersten zehn Jahren nach dem Erbfall bzw.nach der Übernahme muss der Hofnachfolger den vollen Erlös,den er z.B.aus der Veräußerung oder der Nutzungsänderung von Hofvermögen erzielt,mit den weichenden Erben teilen. Erfolgt die Veräußerung oder Nutzungsänderung später als 10 Jahre nach Übernahme,braucht der Hoferbe nur noch 75 %des Erlöses mit den Geschwistern zu teilen. Tritt der Nachabfindungsfall später als 15 Jahre nach der Übernahme ein,kann der Hoferbe die Hälfte des Erlöses für sich behalten.Nur die restlichen 50 % muss er mit den weichenden Erben teilen. Nach Ablauf von 20 Jahren ist er frei von allen Nachabfindungspflichten. Wichtig ist:Die Nachabfindungsfrist beginnt nicht bei Abschluss des Hofübergabevertrages,sondern erst dann,wenn der Hoferbe als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.Geht der Hof per Erbfall auf den Hoferben über,beginnt die Frist mit dem Tod des ehemaligen Eigentümers.

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