Eine Schlappe erlitt die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Sie hatte einen Aufbereiter abgemahnt und schließlich verklagt. Dieser bereitete Saatgut für Landwirte auf, ohne diese nach der Sorte zu fragen.
Nach Meinung der STV verstieß er damit gegen seine Aufzeichnungspflicht gemäß der Saagutaufzeichnungsverordnung. Weil sich das unter den Landwirten rumspreche, verschaffe er sich so einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.
Die Richter am OLG bejahten zwar die Aufzeichnungspflicht ausdrücklich auch für Nachbausaatgut, wiesen aber dennoch die Klage der STV ab. Denn die Aufzeichnungspflicht diene dem Verbraucherschutz, nicht dem Schutz des Wettbewerbs. Es sei daher kein Wettbewerbsverstoß, wenn der Aufbereiter die Sorten nicht aufzeichnet, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Die Abmahnung der STV bleibe ohne Erfolg.
Das OLG war die zweite Instanz in diesem Rechtsstreit und ließ keine Revision zu. Die STV legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Die Auskunfts- und Gebührenpflicht von Landwirten, die Nachbau betreiben, bleibt von diesem Rechtsstreit unberührt (Az.: 6 U 165/14).
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