Ob Höchstspannungserdkabel oder große Straßenbauprojekte: Für den Naturschutzausgleich bei Bauvorhaben des Bundes gilt nun die neue Bundeskompensationsverordnung. Positiv sind die Ansätze zur Flächenschonung, ein gestärktes Beteiligungsrecht der Landwirtschaftsbehörden sowie die Aufwertung von Entsiegelungsmaßnahmen und produktionsintegrierten Maßnahmen. Kritisch sieht der Deutsche Bauernverband Folgendes:
Für Freileitungen und Windenergieanlagen wird in der Regel Ersatzgeld gezahlt, da der Eingriff nicht kompensierbar ist. Dieses Geld darf weiterhin in den Ankauf landwirtschaftlicher Fläche für Naturschutzmaßnahmen fließen.
Für den Bau von Höchstspannungserdkabeln sieht die Gesetzesbegründung zwar eine Ausgleichsbefreiung für den Betrieb des Kabels vor. Die Verlegung ist aber weiter als Eingriff zu werten und ggf. ausgleichspflichtig.
Die Regeln gelten nur für Bauvorhaben in Zuständigkeit des Bundes. Ansonsten bleiben die höchst unterschiedlichen Regeln der Länder bestehen.
Ökokonten und Flächenpools unterliegen nicht dem Prinzip der Flächenschonung: Gemeinden können z.B. Flächen aufkaufen, aufforsten oder eine Streuobstwiese anlegen und in den Flächenpool einbringen.
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Ob Höchstspannungserdkabel oder große Straßenbauprojekte: Für den Naturschutzausgleich bei Bauvorhaben des Bundes gilt nun die neue Bundeskompensationsverordnung. Positiv sind die Ansätze zur Flächenschonung, ein gestärktes Beteiligungsrecht der Landwirtschaftsbehörden sowie die Aufwertung von Entsiegelungsmaßnahmen und produktionsintegrierten Maßnahmen. Kritisch sieht der Deutsche Bauernverband Folgendes:
Für Freileitungen und Windenergieanlagen wird in der Regel Ersatzgeld gezahlt, da der Eingriff nicht kompensierbar ist. Dieses Geld darf weiterhin in den Ankauf landwirtschaftlicher Fläche für Naturschutzmaßnahmen fließen.
Für den Bau von Höchstspannungserdkabeln sieht die Gesetzesbegründung zwar eine Ausgleichsbefreiung für den Betrieb des Kabels vor. Die Verlegung ist aber weiter als Eingriff zu werten und ggf. ausgleichspflichtig.
Die Regeln gelten nur für Bauvorhaben in Zuständigkeit des Bundes. Ansonsten bleiben die höchst unterschiedlichen Regeln der Länder bestehen.
Ökokonten und Flächenpools unterliegen nicht dem Prinzip der Flächenschonung: Gemeinden können z.B. Flächen aufkaufen, aufforsten oder eine Streuobstwiese anlegen und in den Flächenpool einbringen.